21.11.2024
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Thüringer Oberlandesgericht Jena Urteil25.05.2016

Kein Vertragshändler: Autohaus darf nicht mit Herstellerlogo von Hyundai werbenVerwendung des vollständigen Markenlogos für Verbraucher irreführend

Das Thüringer Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass - unabhängig von marken­recht­lichen Fragen - die Verwendung des "HYUNDAI-Schriftzugs" mit dem "HYUNDAI-Logo" den irreführenden Eindruck erweckt, das werbende Autohaus sei Vertragshändler des genannten Herstellers.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Autohaus ist Vertragshändler für die Marken "Mitsubishi" und "SsangYong", nicht aber für die Marke "HYUNDAI". Dennoch hatte es an der Gebäudefassade, auf dem Firmengelände und auf dem Firmen­briefbogen prominent für die Marke HYUNDAI geworben und das - bei einer Gestaltung farblich leicht abgewandelte - Herstellerlogo HYUNDAI verwendet. Auf einer Werbetafel hatte das Autohaus ferner mit dem Hinweis "HYUNDAI Spezi­al­werkstatt" geworben.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Mühlhausen (Urteil vom 18.06.2015, Az. HK O 98/14) hatte eine Irreführung der Verbraucher verneint und die Klage der Wettbe­wer­bs­zentrale auf Unterlassung der Verwendung des Logos und des Schriftzuges der Herstellermarke HYUNDAI abgewiesen.

Verwendung des vollständigen Markenlogos suggeriert vertragliche Verbindung zum Hersteller

In zweiter Instanz hat das Thüringer Oberlan­des­gericht nunmehr die Werbung an der Gebäudefassade, auf dem Pylon und dem Briefbogen als irreführend verboten. Durch die Verwendung des vollständigen Markenlogos werde dem Publikum suggeriert, das Autohaus habe eine besondere vertragliche Verbindung zum Hersteller und sei Vertragshändler des Herstellers. Damit, so das Oberlan­des­gericht ausdrücklich, seien die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten. Leichte farbliche Abweichungen machten für den Durch­schnitts­ver­braucher keinen Unterschied. Die Verwendung des Hersteller-Logos "HYUNDAI" sei im vorliegenden Fall gerade deshalb zur Irreführung geeignet, weil an dem Betriebsgebäude auch mit anderen Marken geworben wurde, für die das Autohaus auch tatsächlich Vertragshändler sei.

Bezeichnung "Spezi­al­werkstatt" nicht zu beanstanden

Die Bezeichnung "Spezi­al­werkstatt" hält das Gericht dagegen für zulässig. Der Durch­schnitts­ver­braucher erwarte nicht, das Autohaus sei in die Vertrie­bs­or­ga­ni­sation von "HYUNDAI" eingebunden. Vielmehr nehme er nur an, dass entsprechende Spezi­a­l­kenntnisse bei der Reparatur der genannten Fahrzeugtypen vorhanden seien. Über diese verfüge die Beklagte jedoch.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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