21.11.2024
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Dokument-Nr. 3989

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Thüringer Oberlandesgericht Jena Urteil19.01.2006

Auch Gebraucht­wa­gen­händler haftet für Konstruk­ti­o­ns­mängel an einem Auto

Für Konstruk­ti­o­ns­fehler an einem Auto müssen auch Gebraucht­wa­gen­händler haften, wenn sie einen Gebrauchtwagen mit einem solchen Fehler verkaufen. Das hat das Thüringer Oberlan­des­gericht in Jena entschieden.

Im Fall ging es um einen ca. fünf Jahre alten Geländewagen (Jeep Cherokee), den der Händler mit einer Fahrleistung von ca. 85.000 km verkaufte. Der neue Besitzer stellte nach rund 10.000 gefahrenen Kilometern fest, dass im Zylinderkopf des Wagens ein Riss entstanden war. Vor Gericht stellte ein Gutachter fest, dass der Wagen durch den neuen Besitzer nicht überhitzt worden war. Er wies darauf hin, dass bei dem betroffenen Modell eine Vielzahl solcher Defekte bei Kilome­ter­ständen zwischen 80.000 und 120.000 km aufgetreten sind. Der Hersteller hätte aufgrund dieser Probleme den Zylinderkopf zwischen­zeitlich auch neu entwickelt.

Das Oberlan­des­gericht Jena ging daher von einem so genannten Konstruk­ti­o­ns­fehler aus. Die Zylinderköpfe hätten nicht dem Stand der Technik entsprochen. Insoweit handele es sich nicht um normalen Verschleiß, für welchen der Händler nicht haften müsse. Für den Konstruk­ti­o­ns­fehler müsse er jedoch haften - auch als Gebraucht­wa­gen­händler.

Der Käufer konnte daher vom Kaufvertrag zurücktreten.

Quelle: ra-online

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