Im Herbst 2006 hat der Offene Kanal Gera (ein örtlicher TV-Sender) rund 30 Mal einen Beitrag gesendet, der den Mitschnitt einer öffentlichen Diskussionsrunde zu dem Thema "Nazis raus aus den Köpfen" zeigt. Hierbei war der Kläger, der eine Sicherheitsfirma betreibt und wegen Körperverletzung verurteilt ist, als vorbestrafter "Neonazi" bezeichnet worden.
Der Kläger sah in der im Fernsehbeitrag ausgestrahlten Äußerung eine schwerwiegende Verleumdung und Rufschädigung. Er hat deshalb den ihn als "Nazi" bezeichnenden Diskussionsteilnehmer und den für den Mitschnitt verantwortlichen Kameramann auf eine Geldentschädigung von mindestens 28.000,- € verklagt.
Das Landgericht Gera hat die Klage im Juni vergangenen Jahres abgewiesen. Das Thüringer Oberlandesgericht hat dies in zweiter Instanz bestätigt und festgestellt, dass ein Geldentschädigungsanspruch aus mehreren Gründen nicht besteht.
Das Gericht hat die vom Kläger beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil, d.h. als (subjektive) Meinung eingestuft. Es spräche viel dafür, dass die Äußerung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sei. Allein eine polemische oder verletzende Formulierung entziehe einer Meinungsäußerung nicht dem Grundrechtsschutz, wie das Bundesverfassungsgericht jüngst für die Formulierung "durchgeknallter Staatsanwalt" entschieden habe (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -).
Selbst wenn man die Äußerung als (unrichtige) Tatsachenbehauptung werte, stünde dem Kläger keine Geldentschädigung zu. Dem beklagten Diskussionsteilnehmer sei jedenfalls kein schweres Verschulden vorzuwerfen. Der Begriff "Nazi" ließe verschiedenste Verwendungsweisen zu, die "von einer streng historischen Terminologie bis zum substanzlosen Schimpfwort reichten". Nach ihrem Gesamtzusammenhang seien die Äußerungen des Beklagten in der Diskussionsrunde so zu verstehen, dass der Kläger mit der rechten Szene in Zusammenhang stehe. Entsprechende Presseartikel hätten vorgelegen, wonach die Geraer Polizei den Kläger zu den Sympathisanten der rechten Szene zähle. Der verwandte Begriff "Nazi" sei als "schlagwortartige Verkürzung" dieses Umstands zu begreifen.
Eine Geldentschädigung könne der Kläger schließlich auch deshalb nicht verlangen, weil er nicht - was vorrangig gewesen wäre - auf Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung gedrungen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2009
Quelle: ra-online, Thüringer OLG