23.11.2024
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Thüringer Landessozialgericht Urteil06.12.2012

Leistungen des Jobcenters müssen aufgerundet werdenStreit um 15 Cent Hartz IV-Leistungen: Rechtsmittel des Jobcenters erfolglos

Bei Hartz IV-Leistungen muss die Rundungs­re­gelung angewendet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Perso­nen­ge­mein­schaft nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch ("Hartz IV") gerügt, dass aus verschiedenen Gründen zu geringe Sozia­l­leis­tungen bewilligt worden seien. Unter anderem ging es um die Frage, ob die jedem Berechtigten zustehenden Leistungen aufzurunden sind. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren Beträge ab ,50 Cent aufzurunden. Das Sozialgericht hatte diese Regelung angewandt und das Jobcenter zu höheren Leistungen verurteilt, die Klage jedoch in den übrigen Punkten abgewiesen.

Jobcenter berief sich auf Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts

Gegen diese Verurteilung - es ging wirtschaftlich um 15 Cent - wandte sich das Jobcenter mit der Berufung an das Landes­so­zi­al­gericht und berief sich zuletzt auf ein Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom Juli 2012, wonach eine allein unter Hinweis auf die (behauptete fehlerhafte) Anwendung der Rundungs­re­ge­lungen erhobene Klage unzulässig ist.

LSG: Gesetz schreibt Aufrundung vor

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht ist dem Jobcenter, das in der mündlichen Verhandlung durch eine Anwaltskanzlei vertreten war, nicht gefolgt und hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Klage vor dem Sozialgericht war - anders als in dem vom Bundes­so­zi­al­gericht entschiedenen Fall - nicht allein wegen der Rundungsregelung, sondern auch wegen anderer Punkte erhoben worden. Dass die Leistungen nach der seinerzeit geltenden Rechtslage aufzurunden waren, ergibt sich aus dem Gesetz und zahlreichen Entscheidungen des Bundes­so­zi­al­ge­richts.

Kosten­be­tei­ligung des Jobcenters aufgrund eindeutiger Rechtslage angemessen

Wegen dieser eindeutigen Rechtslage hat das Landes­so­zi­al­gericht dem Jobcenter Missbräuchlichkeitskosten in Höhe von 600 Euro auferlegt. Grundsätzlich ist ein sozial­ge­richt­liches Streitverfahren kostenlos. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verfah­rens­be­teiligte jedoch an den Kosten beteiligt werden. Ein Verfahren vor dem Landes­so­zi­al­gericht kostete den Justizhaushalt schon vor Jahren durch­schnittlich über 2.000 Euro. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und unter Berück­sich­tigung der wirtschaft­lichen Bedeutung des Berufungs­ver­fahrens für das Jobcenter (15 Cent) hielt das Landes­so­zi­al­gericht eine Kostenbeteiligung von 600 Euro für angemessen. Die Kosten für die auf beiden Seiten beteiligten Rechtsanwälte fließen in diesen Betrag nicht ein.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

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