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Thüringer Landessozialgericht Urteil06.12.2012
Leistungen des Jobcenters müssen aufgerundet werdenStreit um 15 Cent Hartz IV-Leistungen: Rechtsmittel des Jobcenters erfolglos
Bei Hartz IV-Leistungen muss die Rundungsregelung angewendet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Personengemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Hartz IV") gerügt, dass aus verschiedenen Gründen zu geringe Sozialleistungen bewilligt worden seien. Unter anderem ging es um die Frage, ob die jedem Berechtigten zustehenden Leistungen aufzurunden sind. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren Beträge ab ,50 Cent aufzurunden. Das Sozialgericht hatte diese Regelung angewandt und das Jobcenter zu höheren Leistungen verurteilt, die Klage jedoch in den übrigen Punkten abgewiesen.
Jobcenter berief sich auf Urteil des Bundessozialgerichts
Gegen diese Verurteilung - es ging wirtschaftlich um 15 Cent - wandte sich das Jobcenter mit der Berufung an das Landessozialgericht und berief sich zuletzt auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Juli 2012, wonach eine allein unter Hinweis auf die (behauptete fehlerhafte) Anwendung der Rundungsregelungen erhobene Klage unzulässig ist.
LSG: Gesetz schreibt Aufrundung vor
Das Thüringer Landessozialgericht ist dem Jobcenter, das in der mündlichen Verhandlung durch eine Anwaltskanzlei vertreten war, nicht gefolgt und hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Klage vor dem Sozialgericht war - anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall - nicht allein wegen der Rundungsregelung, sondern auch wegen anderer Punkte erhoben worden. Dass die Leistungen nach der seinerzeit geltenden Rechtslage aufzurunden waren, ergibt sich aus dem Gesetz und zahlreichen Entscheidungen des Bundessozialgerichts.
Kostenbeteiligung des Jobcenters aufgrund eindeutiger Rechtslage angemessen
Wegen dieser eindeutigen Rechtslage hat das Landessozialgericht dem Jobcenter Missbräuchlichkeitskosten in Höhe von 600 Euro auferlegt. Grundsätzlich ist ein sozialgerichtliches Streitverfahren kostenlos. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verfahrensbeteiligte jedoch an den Kosten beteiligt werden. Ein Verfahren vor dem Landessozialgericht kostete den Justizhaushalt schon vor Jahren durchschnittlich über 2.000 Euro. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Berufungsverfahrens für das Jobcenter (15 Cent) hielt das Landessozialgericht eine Kostenbeteiligung von 600 Euro für angemessen. Die Kosten für die auf beiden Seiten beteiligten Rechtsanwälte fließen in diesen Betrag nicht ein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online
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