21.11.2024
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Thüringer Landessozialgericht Urteil22.08.2019

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Teilnahme an Floßfahrt und Hilfe beim AnlandenVom Teilnehmer der Floßfahrt geleistete Hilfe beim Anlegen war eigene Angelegenheit und entsprach nicht dem erklärten oder mutmaßlichem Willen des Floßun­ter­nehmers

Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der spontan und ohne Absprache Hilfe beim Anlanden leistet und sich dabei verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall leistete der Teilnehmer einer Floßfahrt auf der Werra den Flößern beim Anlanden Hilfe und stürzte dabei. Er zog sich einer Verletzung am rechten Sprunggelenk zu. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

LSG verneint Unfall­ver­si­che­rungs­schutz

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht wies die Berufung zurück. Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Auffassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft und des Sozialgerichts, dass der Teilnehmer einer Floßfahrt, welcher in einer unvor­her­ge­sehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Ausdrückliche Aufforderung zur Hilfe lag nicht vor

Zwar könnten laut Gericht auch arbeit­neh­mer­ähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stehen. Vorliegend habe das Gericht aber nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht feststellen können, dass im zugrunde liegenden Fall die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die von dem Teilnehmer der Floßfahrt geleistete Hilfe beim Anlegen dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Floßun­ter­nehmers entsprochen habe. Eine ausdrückliche Aufforderung durch die Flößer im Rahmen der Anlandung tätig zu werden, habe das Gericht nicht feststellen können. Vielmehr habe der Teilnehmer der Floßfahrt ohne Absprache mit den Flößern spontan Hilfe beim Anlegen geleistet. Er sei dabei ferner auch deshalb nicht arbeit­neh­mer­rechtlich tätig geworden, weil sein Wille nicht darauf gerichtet war, dem Flöße­rei­un­ter­nehmen zu dienen. Vielmehr habe er im Wesentlichen eigene Angelegenheiten verfolgt. Das Landes­so­zi­al­gericht ging nach dem Ergebnis davon aus, dass der Teilnehmer der Floßfahrt das Wohl der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt (seiner Familie, Freund, Bekannte) im Sinn gehabt habe. Sein Handeln sei daher nicht wie für die Annahme von Unfallversicherungsschutz erforderlich, als Hilfeleistung für das Unternehmen auszulegen, sondern der Mann entsprach mit seinem Handeln, der - aus seiner Sicht - bestehenden allgemeinen Erwar­tungs­haltung der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt.

Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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