21.11.2024
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Dokument-Nr. 6191

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss23.01.2008

Einsatz von Wahlcomputern bei der Hessischen LandtagswahlEinstweilige Anordnung gegen Wahlcomputer abgelehnt

Der Staats­ge­richtshof des Landes Hessen hat den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückgewiesen, mit der die Genehmigung und der Einsatz von Wahlcomputern bei der Hessischen Landtagswahl am 27. Januar 2008 untersagt werden sollte.

Genehmigung und Verwendung von Wahlcomputern sind, wie der Staats­ge­richtshof feststellte, wahlor­ga­ni­sa­to­rische Maßnahmen. Solche Maßnahmen können vor der Wahl grundsätzlich nur mit den Rechtsbehelfen angefochten werden, die im Landtags­wahl­gesetz und in der Landtags­wahl­ordnung dafür vorgesehen sind. Weder das Landtags­wahl­gesetz noch die Landtags­wahl­ordnung enthalten jedoch einen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Genehmigung des Einsatzes von Wahlcomputern und deren Verwendung.

Bedenken gegen den Einsatz der Wahlcomputer können daher prinzipiell erst nach der Wahl im Rahmen des Wahlprü­fungs­ver­fahrens überprüft werden. Zuständig dafür ist das Wahlprü­fungs­gericht. Erst gegen dessen Beschluss kann der Staats­ge­richtshof angerufen werden.

Die Voraussetzungen, unter denen der Staats­ge­richtshof ausnahmsweise vor der Wahl eine einstweilige Anordnung erlassen kann, sind nicht gegeben. Eine Ausnahme hätte jedenfalls erfordert, dass später nicht nachweisbare Manipulationen an den Wahlcomputern realis­ti­scherweise zu befürchten und Fehlfunktionen der Wahlcomputer bei der bevorstehenden Landtagswahl dadurch zu erwarten sind. Das hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 23.01.2008

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