Sozialgericht Konstanz Urteil18.05.2016
Klageerhebung per einfacher E-Mail unzulässigWirksam elektronisch übermittelte Klage muss durch Übersendung eines qualifiziert signierten Dokuments erfolgen
Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass eine beim Sozialgericht mit einer einfachen E-Mail erhobene Klage unzulässig ist.
Das Sozialgericht verwies darauf, dass die Klage grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden muss. Die elektronische Form der Kommunikation per E-Mail ist kein Unterfall der Schriftform. Eine elektronisch übermittelte Klage ist nur wirksam, wenn sie durch Übermittlung eines qualifiziert signierten Dokuments erfolgt, das den Anforderungen der entsprechenden Landesverordnung genügt. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall.
Kein Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei erfolgter Belehrung über Anforderungen an Klageerhebung
Der Klägerin konnte im konkreten Fall auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie über die Anforderungen der Klageerhebung in elektronischer Form schriftlich belehrt worden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2016
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online