21.11.2024
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Sozialgericht Konstanz Urteil18.05.2016

Klageerhebung per einfacher E-Mail unzulässigWirksam elektronisch übermittelte Klage muss durch Übersendung eines qualifiziert signierten Dokuments erfolgen

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass eine beim Sozialgericht mit einer einfachen E-Mail erhobene Klage unzulässig ist.

Das Sozialgericht verwies darauf, dass die Klage grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden muss. Die elektronische Form der Kommunikation per E-Mail ist kein Unterfall der Schriftform. Eine elektronisch übermittelte Klage ist nur wirksam, wenn sie durch Übermittlung eines qualifiziert signierten Dokuments erfolgt, das den Anforderungen der entsprechenden Landes­ver­ordnung genügt. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall.

Kein Wieder­ein­setzung in vorigen Stand bei erfolgter Belehrung über Anforderungen an Klageerhebung

Der Klägerin konnte im konkreten Fall auch keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie über die Anforderungen der Klageerhebung in elektronischer Form schriftlich belehrt worden war.

Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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