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Dokument-Nr. 20408

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Sozialgericht Konstanz Urteil

Unterschrift unter Urteil muss nicht leserlich seinIdentität des Unter­schrei­benden muss erkennbar sein

Die Unterschrift eines Richters unter ein Urteil muss nicht lesbar sein. Die Unterschrift muss lediglich ein die Identität des Unter­schrei­benden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charak­te­ris­tische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dies entschied das Sozialgericht Konstanz.

Das Jobcenter lehnte es ab, dem 1952 geborenen Kläger aus Singen Grund­si­che­rungs­leis­tungen zu gewähren, da diese Unterlagen zu seiner Hilfe­be­dürf­tigkeit nicht vorgelegt hatte. Nach Vorlage der Unterlagen im gerichtlichen Eilverfahren, verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, vorläufig Leistungen zu erbringen. Es lehnte aber zugleich den Prozess­kos­ten­hil­feantrag wegen Mutwilligkeit der Rechts­ver­folgung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg blieb erfolglos.

Der Kläger klagte nun auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Sozialgerichts, da der an ihn gesandte Beschluss nicht mit einer gültigen Unterschrift des Richters versehen sei. Damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht sah es im Einklang mit der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung als ausreichend an, dass das in den Gerichtsakten befindliche Exemplar eine Unterschrift des Richters trägt. Diese muss nicht lesbar, sondern lediglich ein die Identität des Unter­schrei­benden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charak­te­ris­tische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.

Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Konstanz (pm/pt)

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