21.11.2024
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Dokument-Nr. 15901

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Beschluss11.04.2013BundesgerichtshofVII ZB 43/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 1035Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1035
  • IMR 2013, 350Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 350
  • MDR 2013, 738Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 738
  • NJW 2013, 1966Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1966
  • ZIP 2013, 1400Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2013, Seite: 1400
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil15.03.2011, 12 O 8219/03
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil17.07.2012, 13 U 856/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss11.04.2013

BGH: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unter­zeich­nenden erkennen lassenAbkürzungen sind nicht erlaubt - Undeut­lich­keiten gehen zu Lasten des Unter­zeich­nenden

Schriftsätze im Rahmen eines Gerichts­ver­fahrens müssen einen den Namen des Unter­zeich­nenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeut­lich­keiten gehen zu Lasten des Unter­zeich­nenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erging vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen eine Beklagte ein Zahlungsurteil. Gegen dieses Urteil legte die Anwältin der Beklagten Berufung vor dem Oberlan­des­gericht Nürnberg ein. Sowohl der Schriftsatz zur Berufungs­ein­legung als auch zur Berufungs­be­gründung enthielten einen durch die maschi­nen­schriftliche Namensangabe geführten Schriftzug. Dabei sollte es sich um die Unterschrift der Anwältin handeln. Sie bestand aus zwei leicht bogenförmigen Strichen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz zusammenfließen und am oberen Ende sich kreuzend ausliefen. Das Berufungs­gericht hielt die Berufung für unzulässig, da die Unterschrift nicht formgültig gewesen sei. Die Beklagte beantragte daraufhin Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Auch dieser Antrag enthielt die fragwürdige Unterschrift. Das Berufungs­gericht verwarf die Berufung als unzulässig und wies den Wieder­ein­set­zungs­antrag zurück. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Beklagten. Sie war der Meinung, dass im Hinblick darauf, dass das Berufungs­gericht bisher noch nie die Unterschrift beanstandet hatte, ihr Wieder­ein­setzung gewährt werden müsse.

Wieder­ein­setzung war zu gewähren

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar habe die Beklagte die Berufungsfrist versäumt. Ihr sei aber Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen.

Nicht fristgerechte Berufung lag vor

Eine fristgerechte Berufung habe aus Sicht der Bundesrichter nicht vorgelegen. Sie sei angesichts der Unterschrift der Anwältin nicht formwirksam eingelegt worden. Ein Schriftsatz müsse eigenhändig unterschrieben werden (§ 130 Nr. 6 ZPO). Die Unterschrift müsse nach dem äußeren Erschei­nungsbild erkennen lassen, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung verwendet hat. Gemessen daran habe hier keine wirksame Unterschrift vorgelegen. Denn der Schriftzug der Anwältin habe noch nicht mal ansatzweise einen einzigen Buchstaben des Namens erkennen lassen.

Unterschrift unter Wieder­ein­set­zungs­antrag war formgültig

Die Unterschrift unter dem Wieder­ein­set­zungs­antrag sei demgegenüber aber formgültig gewesen, so der Gerichtshof weiter. Denn ein Anwalt könne darauf vertrauen, dass seine Unterschrift von den Gerichten anerkannt wird, wenn diese über einen längeren Zeitraum seinen Schriftzug als Unterschrift gebilligt haben. Dem Anwalt komme insofern ein verfas­sungs­recht­licher Vertrau­ens­schutz zu gute. Eine faire Verfah­rens­ge­staltung gebiete in einem solchen Fall eine Vorwarnung. Der Beklagten sei demnach Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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