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Dokument-Nr. 20977

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Sozialgericht Osnabrück Urteil28.04.2015

Hartz IV: Mütter können auch nach erneuter Heirat Anspruch auf Allein­erziehenden­zu­schlag habenSG Osnabrück spricht Hartz IV-Bezieherin weiterhin Allein­erziehenden­zu­schlag zu

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine Mutter auch dann einen Anspruch auf den Allein­erziehenden­zu­schlag haben kann, wenn sie erneut verheiratet ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie hat eine 1999 geborene Tochter sowie eine weitere 2013 geborene Tochter. Im März 2013 heiratete die Klägerin einen russischen Staatsbürger. Das beklagte Amt berücksichtigte bei der folgenden Leistungs­ge­währung das Bestehen einer Bedarfs­ge­mein­schaft zwischen dem neuen Ehemann der Klägerin und dieser. Er bewilligte den Allein­er­zie­hen­den­zu­schlag nicht mehr weiter. Hiergegen legt die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung ihrer vor der Eheschließung geborenen Tochter ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es ab, für seine Stieftochter aufzukommen oder sich auch nur um sie zu kümmern. Ihr sei daher der Allein­er­zie­hungs­zu­schlag für ihre mit in die Ehe eingebrachte Tochter weiter zu bewilligen.

SG bejaht weitere Gewährung des Allein­er­zie­hen­den­zu­schlags

Nach Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung kam das Sozialgericht Osnabrück zu der Entscheidung, dass der Klägerin weiterhin der Allein­er­zie­hungs­zu­schlag zusteht. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Klägerin sich allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert hat. Insoweit berücksichtigte das Gericht auch, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung ließ sich für das Gericht nicht feststellen. Inzwischen ist - auch dies hat das Gericht gewürdigt - der Ehemann der Klägerin zurück nach Russland ausgereist. Insoweit muss sich die Klägerin nunmehr allein um ihre beiden Töchter und das zwischen­zeitlich 2015 geborene Kind kümmern.

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online

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