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18.01.2025  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Osnabrück Urteil16.05.2019

Unfall­versicherungs­schutz besteht auch nach Verlassen des direkten Weges aus Sicher­heits­gründenGemeinsamer Weg und Öffnen eines Juwelier­ge­schäfts mit weisungs­be­fugter Kollegin zur Vermeidung der Gefahr eines Überfalls sinnvoll

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stehender Wegeunfall auch dann vorliegt, wenn die Angestellte eines Juwelier­ge­schäfts vom eigentlich direkten Weg abweicht und einen gewöhnlich vereinbarten Treffpunkt mit ihrer Vorgesetzten aufgesucht, um mit dieser gemeinsam das Geschäft zu öffnen.

Die 1978 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit fast 20 Jahren bei einem Juwelier beschäftigt. Auf ihrem Arbeitsweg biegt die Klägerin morgens gewohn­heitsmäßig kurz vor dem Juwelier­ge­schäft zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus ab, um sich dort mit ihrer Kollegin, der Geschäfts­führerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juwelier­ge­schäft, zu treffen. Sie legen den Weg vom Parkhaus zum Juwelier­ge­schäft dann gemeinsam zurück und schließen auch gemeinsam das Juwelier­ge­schäft auf. Im Februar 2018 rutschte die Klägerin mit dem Fahrrad auf dem Weg zum Parkhaus auf Glatteis weg und erlitt einen Bruch des Wadenbeins.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden habe. Die Klägerin wandte gegen diese Entscheidung ein, dass sie sich aus Sicher­heits­gründen immer mit ihrer Kollegin am Parkhaus treffe.

Unmittelbarer Weg wurde aus Sicher­heits­gründen und nicht aus eigen­wirt­schaft­lichen Gründen verlassen

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Vernehmung des Eigentümers des Juwelier­ge­schäfts als Zeugen schloss sich das Sozialgericht Osnabrück der Einschätzung der Klägerin an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch der Weg zum Parkhaus als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nummer 1 SGB VII anzusehen sei, da auch dieser Weg der versicherten Beschäftigung zuzurechnen sei. Die Klägerin habe den unmittelbaren Weg nicht aus eigen­wirt­schaft­lichen Gründen verlassen. Sie habe sich am nahegelegenen Parkhaus mit ihrer Kollegin, der Schlüs­sel­trägerin und ihr gegenüber weisungs­be­fugten Geschäfts­führerin, treffen wollen. Der Weg vom Parkhaus zum Juwelier­ge­schäft und auch das Öffnen des Juwelier­ge­schäftes sei ein aus Sicher­heit­s­a­spekten dem Unternehmen dienender Grund und nicht nur eine nette Geste der Klägerin. Die Begleitung sei objektiv sinnvoll, da der Gefahr eines Überfalls begegnet werden solle, so das Gericht.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB VII)

§ 7 Begriff

(1) Versi­che­rungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufs­krank­heiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versi­che­rungsfall nicht aus.

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

2. [...]

Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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