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Sozialgericht Leipzig Urteil10.10.2016

Jobcenter muss bei Lebens­ge­mein­schaft mit einkommens- und vermögensloser EU-Ausländerin Unter­kunfts­kosten in voller Höhe übernehmenSG Leipzig bejaht Ausnahme vom "Kopfteilprinzip"

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass durch das Jobcenter die vollen Kosten einer Wohnung zu übernehmen sind, wenn diese von einer Lebens­ge­mein­schaft aus einem Deutschen und einer EU-Ausländerin bewohnt wird und letztere einkommens- und vermögenslos ist.

Die Klägerin zu 2) ist ungarische Staats­an­ge­hörige und zog unmittelbar nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik in die ca. 36 qm große Einraumwohnung des Klägers zu 1). Dieser ist deutscher Staats­an­ge­höriger, bezieht Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II) und hatte als Mieter für die Wohnung eine monatliche Bruttowarmmiete von 250,59 Euro zu entrichten. Die Klägerin zu 2) verfügte in den ersten sechs Monaten nach ihrer Einreise weder über Einkommen noch über Vermögen; Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wurden ihr in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts erst nach sechs Monaten gewährt. Sie erbrachte in den zuletzt noch streitigen sechs Monaten nach ihrem Einzug keine Zahlungen an den Vermieter oder zum Wohnkos­te­n­aus­gleich an den Kläger zu 1). Diesem wurden durch das Jobcenter Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der hälftigen tatsächlichen Aufwendungen bewilligt.

Jobcenter muss Unter­kunfts­kosten in voller Höhe übernehmen

Das Sozialgericht Leipzig verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten zu Gunsten des Klägers zu 1). Zwar seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn die leistungs­be­rechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutze. Ausnahmen seien jedoch z.B. im Falle der Sanktionierung eines Bedarfs­ge­mein­schafts­mit­glieds oder der vorübergehenden Ortsabwesenheit anerkannt. Mit diesen Fällen sei die vorliegende Konstellation vergleichbar. Bei einer Berück­sich­tigung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfanteilen komme es wegen der damaligen Einkommens- und Vermö­gens­lo­sigkeit der Klägerin zu 2) zu einer Bedarfs­un­ter­deckung des Klägers zu 1), dessen menschen­würdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Auch sei es ihm nicht zumutbar gewesen, die Kosten für Unterkunft und Heizung vorübergehend zu senken, da angesichts der Größe der von zwei Personen bewohnten Wohnung hier nur ein Wohnungswechsel in Betracht gekommen wäre.

Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online

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