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18.01.2025  
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil08.03.2018

Keine Zweitwohnsteuer für auf Dauer­stand­plätzen aufgestellte MobilheimeAnforderungen an die Erhebung von Zwei­twohnungs­steuern für Mobilheime

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die auf Dauer­stand­plätzen aufgestellten Mobilheime nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden können. Auf die Berufung zweier Mobil­hei­mei­gentümer hat das Gericht deshalb die Zweit­wohnungs­steuer­bescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben.

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hatte hervorgehoben, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen.

Satzung müsste Zweit­woh­nungs­steuer für Mobilheime ausdrücklich regeln

Wolle eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab reali­täts­gerecht sein. Diesen Anforderungen genügt die Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung der Gemeinde Neukirchen nicht.

Zweck der Zweit­woh­nungs­steuer

Mit der Zweit­woh­nungs­steuer wird eine Einkom­mens­ver­wendung besteuert, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und ihren konkreten Ausdruck darin findet, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. für diese Zwecke vorhält.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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