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Dokument-Nr. 35301

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Urteil12.08.2025Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht6 UKI 3/25
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil12.08.2025

Meta (Facebook und Instagram) darf zunächst weiterhin Kundendaten für das KI-Training nutzenEilantrag der nieder­län­dischen Verbrau­cher­schutz­stiftung SOMI gegen Meta auf Untersagung der Nutzung bestimmter Kundendaten scheitert an fehlender Dringlichkeit

Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts hat mit Urteil vom 12.08.2025 den Antrag einer nieder­län­dischen Verbrau­cher­schutz­stiftung gegen Meta Platforms Ireland Limited (Meta) auf Untersagung der Nutzung bestimmter Kundendaten von Facebook und Instagram für KI-Lernzwecke wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.

Meta hatte am 27.05.2025 nach Vorankündigung begonnen, bestimmte Nutzerdaten der Dienste Facebook und Instagram für KI-Trainingszwecke ohne Einverständnis der Profilinhaber zu nutzen. Meta berief sich dafür auf ein berechtigtes Interesse an der Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Technologien für die Plattformen und den KI-Dienst Llama. Der Datenschutz sei gewährleistet. Es würden nur bestimmte Daten von öffentlichen Profilen volljähriger Kunden genutzt und die Daten würden für das KI-Training de-identifiziert und tokenisiert. Ein Antrag der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen auf einstweilige Untersagung dieser Nutzung war vor dem Oberlan­des­gericht Köln (Urteil vom 23.05.2025; Az. I-15 UKl 2/25) gescheitert

Die niederländische Verbrau­cher­schutz­stiftung Stichtung Onderzoek Marktinformatie (SOMI) hatte am 27.06.2025 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­gericht einen Antrag auf einstweilige Untersagung der Nutzung gegen Meta eingereicht. Die tatsächliche Nutzung der Daten ohne Einverständnis der Nutzer habe nun begonnen, und die Interessen und Grundrechte der Verbraucher seien höher zu bewerten als das Interesse von Meta.

Der Senat hat den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des Hamburgischen Beauftragen für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit zurückgewiesen. Die Angelegenheit sei nicht eilbedürftig und rechtfertige daher nicht den Erlass eines einstweiligen Nutzungs­verbotes. SOMI muss etwaige Ansprüche mit einer Hauptsacheklage verfolgen.

Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Meta bereits im Jahr 2024 gegenüber der Öffentlichkeit und dann insbesondere per E-Mails im April 2025 konkret gegenüber den Nutzern - und damit auch der SOMI - bekannt gegeben habe, die Daten entsprechend nutzen zu wollen. Während es der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen (in dem Verfahren vor dem OLG Köln) möglich gewesen sei, aufgrund der Ankündigungen zügig im Mai 2025 noch vor Beginn der Datennutzung gegen Meta vorzugehen, habe SOMI mit der Beantragung bis zum 27.06.2025 gewartet. Zu diesem Zeitpunkt habe Meta die Kundendaten bereits einen Monat lang genutzt.

Durch das lange Abwarten vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes stehe fest, dass die Angelegenheit aus Sicht von SOMI nicht derart eilbedürftig sei, dass es der Regelung durch eine einstweilige Verfügung bedürfe. Die behaupteten Daten­schutz­verstöße durch das Verhalten von Meta seien spätestens seit April 2025 erkennbar gewesen. Meta habe auch nicht etwa Dinge angekündigt, die sich dann bei Beginn der Daten­ver­a­r­beitung anders dargestellt hätten. So sei bereits seit einer Presse­mit­teilung vom 14.04.2025 erkennbar gewesen, dass die Datensätze aus Beiträgen, Kommentaren und Bildern von öffentlichen Profilen volljähriger Nutzer auch perso­nen­be­zogene Daten von Kindern und nicht­re­gis­trierten Dritten enthalten könnten. Diese wüssten im Zweifel nichts von der Nutzung und könnten demnach auch nicht widersprechen. Zudem könnten sie ihre Daten nicht im Trainings­da­tensatz oder innerhalb der Daten des KI-Modells selbst identifizieren, um eine unzulässige Daten­ver­a­r­beitung zu beanstanden. Gleiches gelte für besonders geschützte perso­nen­be­zogene Daten im Sinne von Art. 9 Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO). Solche Daten können etwa Angaben zur ethnischen oder rassischen Herkunft, sexuellen Orientierung oder politischen Meinungen enthalten. Sofern die Betroffenen ihre Daten nicht selbst öffentlich gemacht haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten in der Regel untersagt. Nach eigener Aussage von Meta sei - so der Senat - nicht ausgeschlossen, dass solche Daten ohne Einverständnis der Betroffenen verarbeitet und von KI-Modellen ausgegeben würden. Die Möglichkeit der unzulässigen Nutzung von Verbrau­cherdaten sei SOMI spätestens durch eine E-Mail von Meta vom 19.04.2025 bekannt gewesen. Ein einstweiliges Verbot habe also zügig vor Beginn der Daten­ver­a­r­beitung beantragt werden können.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/pt)

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