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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil24.04.2012
Goldankauf in Bäckerei unzulässigHandel mit Gold im Reisegewerbe verboten
Goldankaufaktionen in einem Bäckereicafé, die in zeitlichen Abständen durchgeführt und die mit Zeitungsanzeigen und Plakaten beworben werden, stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine unzulässige Ausübung eines Reisegewerbes dar. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und sah den Anspruch eines Mitbewerbers auf Unterlassen der Aktionen als begründet an.
Der klagende Händler des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Schleswig-Holstein einen Einzelhandel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck. Er kauft auch Gold an. Außerhalb seines Geschäfts führt er in zeitlichen Abständen Ankaufaktionen an anderen Orten durch, die er jeweils in Zeitungen und durch Plakate ankündigt und die u.a. in einem Bäckereicafé stattfinden. Die Beklagte betätigt sich ebenfalls im Goldankaufgewerbe. Sie sieht die Aktionen des Klägers außerhalb seines Geschäftslokals als wettbewerbswidrig an und mahnte den Kläger ab. Dieser wiederum verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass der Beklagten ein Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht wettbewerbswidrig handele, weil er kein Reisegewerbe betreibe.
Bäckereikunden laufen Gefahr durch Ankaufsaktionen überrumpelt zu werden
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sind die Goldankaufaktionen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen. Nach der Gewerbeordnung ist der Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe verboten (§ 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO). Der Kläger kauft gewerbsmäßig und zwar ohne vorhergehende Bestellung und außerhalb seiner gewöhnlichen Niederlassung Waren an und übt damit ein Reisegewerbe aus. Weil die Initiative zum Ansprechen des Kunden von dem Gewerbetreibenden ausgeht, erfolgt der Ankauf "ohne vorherige Bestellung". Die Initiative zu den Verkaufsverhandlungen ist dem Unternehmer zuzuschreiben, der durch Ankündigungen in der Presse und durch Aushänge auf sich aufmerksam gemacht hat. Zwar mag es Fälle geben, in denen Kunden auf Grund von Bekanntmachungen die Ankaufsaktionen des Klägers gezielt aufsuchen und daher eine konkrete "Überrumpelungsgefahr" nicht entsteht. Jedenfalls die (anderen) Kunden, die zufällig in der Bäckerei auf die Ankaufsstelle des Klägers treffen und in Vertragsverhandlungen eintreten, laufen Gefahr, überrumpelt zu werden.
Betrieb besonderer Gewerbe von nur einer Niederlassung aus, soll Schutz vor unzuverlässigen Anbietern sicherstellen
Neben dem "Überrumpelungsschutz" verfolgt das Reisegewerberecht auch das Ziel der Überwachung des Gewerbetreibenden. Es soll eine "Anbieterflüchtigkeit" verhindert werden. Im Interesse der Kunden ist deshalb bei bestimmten Gewerbezweigen, wie dem Handel mit Gold, die Tätigkeit im Reisegewerbe verboten. Diese besonderen Gewerbe sollen zum Schutz vor unzuverlässigen Anbietern nur von einer Niederlassung aus betrieben werden, damit eine behördliche Kontrolle jederzeit möglich ist und der Kunde bei Bedarf auf den Unternehmer gegebenenfalls zur Rückabwicklung des Vertrages oder aus sonstigen Gründen zugreifen kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger an den Standorten keine feste Geschäftseinrichtung und damit keine Niederlassung. Es ist nicht sicher vorhersehbar, ob überhaupt und wann er in dem Bäckereicafé wieder anwesend sein wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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