12.12.2024
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil24.04.2012

Goldankauf in Bäckerei unzulässigHandel mit Gold im Reisegewerbe verboten

Goldan­kau­fak­tionen in einem Bäckereicafé, die in zeitlichen Abständen durchgeführt und die mit Zeitungs­an­zeigen und Plakaten beworben werden, stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine unzulässige Ausübung eines Reisegewerbes dar. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht und sah den Anspruch eines Mitbewerbers auf Unterlassen der Aktionen als begründet an.

Der klagende Händler des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Schleswig-Holstein einen Einzelhandel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck. Er kauft auch Gold an. Außerhalb seines Geschäfts führt er in zeitlichen Abständen Ankaufaktionen an anderen Orten durch, die er jeweils in Zeitungen und durch Plakate ankündigt und die u.a. in einem Bäckereicafé stattfinden. Die Beklagte betätigt sich ebenfalls im Goldan­kauf­gewerbe. Sie sieht die Aktionen des Klägers außerhalb seines Geschäftslokals als wettbe­wer­bs­widrig an und mahnte den Kläger ab. Dieser wiederum verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass der Beklagten ein Unter­las­sungs­an­spruch nicht zustehe. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht wettbe­wer­bs­widrig handele, weil er kein Reisegewerbe betreibe.

Bäckereikunden laufen Gefahr durch Ankaufsaktionen überrumpelt zu werden

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts sind die Goldan­kau­fak­tionen wettbe­wer­bs­widrig und damit zu unterlassen. Nach der Gewerbeordnung ist der Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe verboten (§ 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO). Der Kläger kauft gewerbsmäßig und zwar ohne vorhergehende Bestellung und außerhalb seiner gewöhnlichen Niederlassung Waren an und übt damit ein Reisegewerbe aus. Weil die Initiative zum Ansprechen des Kunden von dem Gewer­be­trei­benden ausgeht, erfolgt der Ankauf "ohne vorherige Bestellung". Die Initiative zu den Verkaufs­ver­hand­lungen ist dem Unternehmer zuzuschreiben, der durch Ankündigungen in der Presse und durch Aushänge auf sich aufmerksam gemacht hat. Zwar mag es Fälle geben, in denen Kunden auf Grund von Bekannt­ma­chungen die Ankaufsaktionen des Klägers gezielt aufsuchen und daher eine konkrete "Überrum­pe­lungs­gefahr" nicht entsteht. Jedenfalls die (anderen) Kunden, die zufällig in der Bäckerei auf die Ankaufsstelle des Klägers treffen und in Vertrags­ver­hand­lungen eintreten, laufen Gefahr, überrumpelt zu werden.

Betrieb besonderer Gewerbe von nur einer Niederlassung aus, soll Schutz vor unzuverlässigen Anbietern sicherstellen

Neben dem "Überrum­pe­lungs­schutz" verfolgt das Reise­ge­wer­berecht auch das Ziel der Überwachung des Gewer­be­trei­benden. Es soll eine "Anbie­ter­flüch­tigkeit" verhindert werden. Im Interesse der Kunden ist deshalb bei bestimmten Gewerbezweigen, wie dem Handel mit Gold, die Tätigkeit im Reisegewerbe verboten. Diese besonderen Gewerbe sollen zum Schutz vor unzuverlässigen Anbietern nur von einer Niederlassung aus betrieben werden, damit eine behördliche Kontrolle jederzeit möglich ist und der Kunde bei Bedarf auf den Unternehmer gegebenenfalls zur Rückabwicklung des Vertrages oder aus sonstigen Gründen zugreifen kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger an den Standorten keine feste Geschäft­s­ein­richtung und damit keine Niederlassung. Es ist nicht sicher vorhersehbar, ob überhaupt und wann er in dem Bäckereicafé wieder anwesend sein wird.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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