18.10.2024
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Dokument-Nr. 31996

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil30.06.2022

Keine Irreführung durch auf Müllbeutel neben Warenlogo aufgedruckte Werbeaussage "klimaneutral"Begriff der "Klima­neu­tralität" enthält eindeutige Aussage

In dem auf einen Müllbeutel neben dem Warenlogo aufgedruckten Werbeaussage "klimaneutral" liegt keine Irreführung im Sinne von § 5 UWG. Der Begriff sagt nicht aus, dass das Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Waren herstellt. Zudem ist mit dem Begriff "Klima­neu­tralität" eine eindeutige Aussage verbunden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2020 eine Firma, welche Haushalts- und Hygieneartikel vertrieb, vor dem Landgericht Kiel auf Unterlassung einer Werbeaussage verklagt. Es ging um einen Müllbeutel auf dem neben dem Warenlogo die Aussage "klimaneutral" aufgedruckt war. Der Kläger hielt dies für irreführend.

Landgericht gab Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Kiel gab der Unter­las­sungsklage statt. Seiner Auffassung nach verstehe der durch­schnittliche Verbraucher die Werbeaussage dahingehend, dass das beklagte Unternehmen klimaneutral produziere, was unzutreffend sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlan­des­gericht verneint Irreführung durch Werbeaussage

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu, da die Werbeaussagte nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG sei. Es bestehe nicht die Gefahr, dass der Verkehr irreführend annehme, dass die Beklagte ausschließlich klimaneutral hergestellte Waren anbietet. Der Verkehr werde aus der Bewerbung eines Produkts unter einer ihm bekannten Kennzeichnung, bei dem eine bestimmte Eigenschaft hervorgehoben wird, nicht schließen, dass diese Eigenschaft für alle Waren des Unternehmens gelte. Dies gelte erst recht, wenn er mehrere Produkt­va­rianten eines Unternehmens unter derselben Kennzeichnung, aber mit einem die jeweilige Variante auszeichnenden Zusatz nebeneinander präsentiert bekommt. So lag der Fall hier. Die Müllbeutel wurden im Geschäft neben deutlich preiswerteren anderen Müllbeuteln der Marke ohne den Zusatz "klimaneutral" angeboten.

Begriff der "Klima­neu­tralität" enthält eindeutige Aussage

Zudem sei die Aussage "klimaneutral" nicht deshalb irreführend, so das Oberlan­des­gericht, weil der Verbraucher ohne nähere Erläuterungen nicht beurteilen könne, wie die Klimaneutralität erreicht werden soll. Anders als der unscharfe Begriff der Umwelt­freund­lichkeit enthalte der der Klimaf­reund­lichkeit eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Aussage. Die Angabe "klimaneutral" auf den Müllbeuteln verspreche dem Verbraucher eine Produktion mit ausgeglichener CO2-Bilanz. Der Begriff lasse aber offen, in welcher Weise dies geschieht. Für das Gericht sei es zweifelhaft, dass ein erheblicher Teil der verständigen Verbraucher dem Irrtum unterliegen könne, dass Müllbeutel ohne jeden CO2-Ausstoß hergestellt werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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