21.11.2024
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Dokument-Nr. 33643

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil11.12.2023

Unzulässige Kontaktaufnahme nach KündigungKontaktversuch des Mobil­funk­be­treibers gegen ausdrücklichen Kundenwunsch stellt unzulässige Kundenwerbung dar

Mobil­funk­an­bieter hat an Verbraucher:innen nach Kündigung des geschlossenen Mobil­funk­ver­trages ein Anschreiben versendet, um angeblich noch offene Fragen zu klären. Ein solches Schreiben ist unzulässig, wenn mit dem Schreiben der Angeschriebene zur Kontaktaufnahme bewegt werden soll, obwohl es keine klärungs­be­dürftigen offenen Fragen gab. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht

Die freenet DLS GmbH hat einen Verbraucher angeschrieben, der seinen Mobil­funk­vertrag gekündigt hatte. Der Verbraucher hatte mit dem Kündi­gungs­schreiben zugleich dazu aufgefordert, eine weitere Kontaktaufnahme, die in Verbindung mit einer Kunden­rü­ck­ge­winnung steht, zu unterlassen. Gleichwohl hatte die Anbieterin den Verbraucher angeschrieben mit dem Betreff: „Ihre Kündigung“ und dazu aufgefordert, wegen „noch ausstehender Fragen“ unter Angabe einer Bearbei­tungs­nummer telefonisch Kontakt aufzunehmen. Sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung Fragen zu klären sind, stellt ein solches Schreiben unerwünschte Werbung dar und ist damit als unzumutbare Belästigung unzulässig, da es dazu dient, dem Verbraucher ein Werbegespräch aufzudrängen, die dieser ausdrücklich nicht wünschte.

Klärungsbedarf als Vorwand zur Rückgewinnung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht hat in zweiter Instanz die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichtes Kiel, zurückgewiesen. Den Tenor des angefochtenen Urteils hat das OLG neu gefasst. Das OLG hat in seinen Gründen dargestellt, dass ein Schreiben eine unzumutbare Belästigung darstellen kann, wenn das Schreiben dazu dient, dem Kunden eine Werbung aufzudrängen, die ausdrücklich nicht gewünscht war. In dem Kündi­gungs­schreiben des Kunden selbst waren alle Angaben enthalten, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich waren. Eines Telefonates bedurfte es damit zur Abwicklung der Kündigung nicht mehr. Damit diente das Schreiben mit der Aufforderung bei der Anbieterin anzurufen der Rückgewinnung bzw. der Werbung.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)

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