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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil13.12.2018

Im Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt müssen obligatorische Trinkgelder mit angegeben werdenServiceentgelt stellt keine freiwillige Leistung des Gastes dar

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass bei der Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt die obligatorischen Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls, die Schiffsreisen vermittelt, hatte mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10 Euro pro Tag. Nach den Vertrags­be­din­gungen muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. Es wird nur dann nicht berechnet, wenn der Gast eine Nacht nicht an Bord verbringt. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, nahm die Beklagte deshalb auf Unterlassung einer derartigen Werbung in Anspruch.

Serviceentgelt ist im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen

Das Landgericht Lübeck verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs ist unter dem Begriff "Gesamtpreis" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preis­an­ga­ben­ver­ordnung der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preis­be­standteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preis­be­standteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zu Grunde gelegt, stellt das von der Beklagten erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preis­be­standteil dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet und der Gast braucht das Serviceentgelt nur dann nicht zu entrichten, wenn er eine Nacht nicht an Bord verbringt. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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