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Urteil07.07.2016Oberlandesgericht Schleswig5 U 84/15
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Oberlandesgericht Schleswig Urteil07.07.2016

Gerichtsstand: Käufer griechischer Staatsanleihen können die Republik Griechenland wegen zwangsweiser Umschuldung nicht in Deutschland verklagenGriechenland genießt umfassend staatliche Immunität

Die Käufer griechischer Staatsanleihen können die Republik Griechenland im Falle des zwangsweisen Umtausches der Anleihen nicht vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen, wenn der Zwangsumtausch durch ein griechisches Gesetz angeordnet worden ist, weil die Republik Griechenland umfassend staatliche Immunität genießt. Das hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts gestern entschieden.

Die Kläger erwarben im Jahre 2011 über ihre inländischen Kreditinstitute Schuld­ver­schrei­bungen, die die Beklagte, die Republik Griechenland, ausgegeben hatte. Im Jahre 2012 führte die Regierung der Beklagten angesichts ihrer schweren Schuldenkrise eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, die auch die Schuld­ver­schrei­bungen der Kläger betraf. Grundlage dieses Umschul­dungs­pro­zesses war u. a. ein vom griechischen Parlament verabschiedetes Gesetz, das unter bestimmten Bedingungen den zwangsweisen Umtausch der Staatsanleihen zuließ. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurden in der Folgezeit die betroffenen Staatsanleihen durch die griechische Zentralbank eingezogen und den Anlegern im Gegenzug neue Anleihen zur Verfügung gestellt. Diese neuen Anleihen hatten jedoch nur einen Nominalwert von weniger als 50 % der ursprünglichen Anleihen. Die Kläger machen deshalb Erfüllungs- und Schaden­s­er­satz­ansprüche gegenüber dem griechischen Staat geltend. Das Landgericht Itzehoe hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts nun bestätigt.

Kein Gerichtsstand in Deutschland wegen Umschuldung griechischer Staatsanleihen

Die Klage ist unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Die Beklagte unterliegt sowohl für die geltend gemachten Schaden­s­er­satz­ansprüche als auch für die vertraglichen Ansprüche der sogenannten Staate­n­im­munität. Danach kann ein Staat, wenn er hoheitlich handelt, wegen dieser Handlung nicht vor den Gerichten anderer Staaten in Anspruch genommen werden. Vorliegend beruht der zwangsweise Umtausch der Staatsanleihen auf dem Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 und dem Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012 und damit auf hoheitlichem Handeln. Für die Geltendmachung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen aus Besitz und Eigentum hat der Bundes­ge­richtshof (Urteil vom 8. März 2016, VI ZR 516/14) bereits entschieden, dass sich die Republik Griechenland insoweit auf die Staate­n­im­munität berufen kann. Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für vertragliche Erfüllungs- oder Nicht­er­fül­lungs­ansprüche. Auch insoweit kommt es nicht auf die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch die Ausgabe der Staatsanleihen an, sondern vielmehr auf die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich die Erfül­lungs­ansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben. Dies waren der Erlass des griechischen Gesetzes 4050/2012 und der Beschluss des Ministerrates vom 9. März 2012. Soweit die Oberlan­des­ge­richte Oldenburg (Urteil vom 18. April 2016, 13 U 43/15) und Köln (Urteil vom 12. Mai 2016, 8 U 44/15) die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Rahmen von vertraglichen Ansprüche nicht anders zu behandeln als jeder andere Schuldner einer privaten Forderung, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Wenn der Staat, der die Anleihe ausgibt, seine Hoheitsgewalt dazu nutzt, durch eine gesetzliche Vorschrift die Ausgestaltung der Schuld­ver­schreibung gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein hoheitliches Handeln nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. Anderenfalls wäre der Sinn und Zweck der staatlichen Immunität gefährdet, weil es mittelbar zu einer Infragestellung staatlichen Handelns käme und damit die Unabhängigkeit eines Staates gegenüber allen anderen Staaten nicht mehr gewährleistet wäre.

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht gegeben

Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass die Staate­n­im­munität einer Klage wegen etwaiger vertraglicher Ansprüche nicht entgegensteht, so könnten die Kläger die griechische Republik nicht vor den deutschen Gerichten verklagen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht gegeben. Es liegt weder ein sogenannter Verbrau­cher­ge­richtsstand noch ein Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit vor.

Quelle: OLG Schleswig, ra-online (pm/pt)

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