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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss23.03.2016

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz auf unebenem Fußboden in historischem GebäudeVor Unebenheiten im Bodenbelag muss nicht durch besondere Schilder gewarnt werden

Ist ein Gebäude erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden, so kann ein Besucher weder damit rechnen, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude, noch kann er erwarten, dass er vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens besuchte im September 2014 das Gelände eines Tierparks in Neumünster, auf dem sich auch die Nachbildung eines historischen Geestbauernhofs befindet. Der Eingangsbereich des Bauernhauses weist aufgrund unter­schied­licher Pflasterungen Höhen­un­ter­schiede und Unebenheiten auf. Beim Betreten des Gebäudes stürzte die Klägerin und verletzte sich erheblich. Sie verlangt nun die Feststellung, dass der Tierpa­rk­be­treiber den ihr entstandenen Schaden ersetzen muss, weil er die unebene Stelle weder beseitigt noch ausreichend gesichert hat.

LG weist Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht Kiel hat die Klage in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die Unebenheit im Pflaster auch dann nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn Warnhinweise fehlen.

Besucher eines Tierparks müssen generell mit unebenen Wegen und unter­schied­licher Boden­be­schaf­fenheit rechnen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass den Beklagten keine Pflicht traf, die vorhandene Rinne im Eingangsbereich des Gebäudes zu beseitigen oder davor in besonderer Weise zu warnen. In einem Tierpark ist schon ganz generell mit unebenen Wegen und unter­schied­licher Boden­be­schaf­fenheit zu rechnen. Besonders gilt dies bei Gebäuden, die erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sind. Dort kann der Besucher keine Boden­be­schaf­fenheit wie bei modernen Gebäuden erwarten und gerade im Eingangsbereich muss er mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen. In diesem Bereich muss er deshalb besonders vorsichtig sein. Das gilt umso mehr, als man beim Betreten des Gebäudes von einem hellen, sonnigen Bereich in einen dunklen, schattigen Bereich hineintritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Licht­ver­hältnisse einzustellen. Die Klägerin war offensichtlich nicht vorsichtig genug, denn sonst hätte sie die Unebenheit und den Höhen­un­ter­schied erkannt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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