04.12.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 13520

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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss21.05.2012

Schleswig-Holsteinisches Landes­ver­fas­sungs­gericht weist Vorlage zum Gefahr­hun­de­gesetz als unzulässig zurückVorlage wegen angenommener Verfas­sungs­wid­rigkeit einer Norm ist grundsätzlich vom gesamten Spruchkörper eines Gerichts zu treffen

Das Schleswig-Holsteinische Landes­ver­fas­sungs­gericht hat eine das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahr­hun­de­gesetz) betreffende Vorlage des Verwal­tungs­ge­richts als bereits unzulässig verworfen. Zu einer verfas­sungs­recht­lichen Prüfung kommt es damit nicht.

Das im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren beklagte Amt Schlei-Ostsee hatte in Anwendung der Vorschriften gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahr­hun­de­ge­setzes verfügt, dass der Schäferhund des Klägers als gefährlicher Hund gilt und der Kläger als Halter des Hundes deshalb künftig bestimmte gesetzliche Pflichten beachten muss (Anleinpflicht, kennzeichnendes Halsband, ggf. Maulkorb). Nach den Feststellungen des Amtes war der Hund über den Zaun des klägerischen Grundstücks gesprungen und hatte dort einen an der Leine geführten Cairn-Terrier durch einen Biss in den Nacken verletzt. Nach den Vorschriften des § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahr­hun­de­ge­setzes gelten Hunde u.a. dann als gefährlich, wenn sie ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unter­wer­fungs­gestik gebissen haben.

Vorlegende Einzelrichterin hält Vorschriften zum Gefah­ren­hun­de­gesetz für zu unbestimmt

Die vorlegende Einzelrichterin des Verwal­tungs­ge­richts ist der Auffassung, dass diese Vorschrift nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen entspreche und auch nicht geeignet sei, die mit dem Halten und Führen von Hunden einhergehenden Gefahren abzuwenden.

Vorlage setzt sich nicht ausreichend mit bereits ergangener Rechtsprechung zum Gefahr­hun­derecht auseinander

In dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss stellt das Gericht klar, dass die Entscheidung über eine Vorlage zum Landes­ver­fas­sungs­gericht wegen angenommener Verfassungswidrigkeit einer anzuwendenden Norm des Landesrechts grundsätzlich vom gesamten Spruchkörper eines Gerichts und nicht wie geschehen von einem einzelnen Mitglied zu treffen ist. Zudem genüge die Vorlage nicht den gesetzlichen Begrün­dungs­an­for­de­rungen, insbesondere weil sie sich nicht ausreichend mit der zum Gefahr­hun­derecht bereits ergangenen Rechtsprechung ausein­an­dersetze.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht/ra-online

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