18.10.2024
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Dokument-Nr. 25382

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Urteil08.11.2017Sächsisches Oberverwaltungsgericht5 A 162/15, 5 A 319/15, 5 A 269/17, 5 A 270/17, 5 A 274/17 und 5 A 275/17
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil08.11.2017

Kostenerhebung für wiederkehrende behördliche Überwachungs­maßnahmen in gemeinnützigen Pflege­ein­rich­tungen unzulässigErhebung von Kosten unbillig und rechtswidrig

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass von gemeinnützigen Trägern von Alten­pflege­einrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwachungs­maßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohn­qualitäts­gesetzes - SächsBeWoG - keine Kosten erhoben werden dürfen.

Nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqua­li­täts­ge­setzes nimmt der Kommunale Sozialverband Sachsen in jeder stationären Einrichtung zur Pflege alter Menschen und für Menschen mit Behinderungen im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Seit einer entsprechenden Beanstandung durch den Sächsischen Rechnungshof im Jahre 2012 erhebt der Kommunale Sozialverband Sachsen auf der Grundlage des Sächsischen Verwal­tungs­kos­ten­ge­setzes Kosten für die Durchführung der Prüfung. Hiergegen richten sich mehrere Klagen gemeinnütziger Träger von Alten­pfle­ge­ein­rich­tungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

OVG verneint Recht zur Kostenerhebung

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht entschied, dass von gemeinnützigen Trägern von stationären Alten­pfle­ge­ein­rich­tungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwa­chungs­maß­nahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqua­li­täts­ge­setzes keine Kosten erhoben werden dürfen. Zwar seien die Betreiber der Einrichtungen kosten­rechtliche Veranlasser gemäß § 2 des Sächsischen Verwal­tungs­kos­ten­ge­setzes. Die Erhebung von Kosten für wiederkehrende Überwa­chungs­maß­nahmen gegenüber Trägern gemeinnütziger Einrichtungen sei jedoch unter Berück­sich­tigung der sich aus Artikel 110 der Sächsischen Verfassung abzuleitenden Wertent­scheidung unbillig im Sinne des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Kostengesetzes und deshalb rechtswidrig.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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