18.10.2024
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Dokument-Nr. 32146

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Beschluss26.07.2022Sächsisches Oberverwaltungsgericht4 B 176/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss14.04.2022, 6 L 18/22
ergänzende Informationen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss26.07.2022

Verlegung des Abholortes für Mülltonnen um 300 Meter wegen Unbefahrbarkeit der AnliegerstraßeTransport der Abfälle zum neuen Abholort zumutbar

Ist eine Anliegerstraße mit einem Entsor­gungs­fahrzeug nicht gefahrlos befahrbar, so kann der Abholort für die Mülltonnen verlegt werden. Dabei ist eine Entfernung von 300 m zwischen Grundstück und Abholort zumutbar. Dies hat das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2021 kam es in einer schmalen Sackgasse in Halle beim Rückwärtsfahren von einem Müllent­sor­gungs­fahrzeug zu einem tödlichen Unfall. Die Straße hatte eine Breite von 2,80 m bis 3 m und wies verschiedene Hindernisse, wie Bäume und Sträucher im Kurvenbereich oder Masten der Straßen­be­leuchtung, auf. Die zuständige Behörde nahm den Unfall zum Anlass, die Straße als unbefahrbar für Entsor­gungs­fahrzeuge einzustufen. Sie ordnete daraufhin die Verlegung des Abholorts für die Abfälle an. Dies führte dazu, dass die Eigentümer eines an der Sackgasse liegenden Grundstücks ihre Mülltonnen 300 m weit transportieren mussten. Sie hielten dies für unzumutbar und beantragten Eilrechtsschutz.

Verwal­tungs­gericht gab Eilantrag statt

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig gab dem Eilantrag statt. Es hielt es für unzumutbar, den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern eine Wegstrecke von 300 m aufzuerlegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht Zumutbarkeit der Wegstrecke

Das sächsische Oberver­wal­tungs­gericht entschied zu Gunsten der Behörde. Die Verlegung des Abholorts für die Abfälle sei nicht unver­hält­nismäßig. Zwar werde es wohl einige Mühe kosten, für jede Müllentleerung einen Weg von 300 m mit einer vollen Mülltonne zurückzulegen. Jedoch sei die Straße befestigt, so dass das Rollen einer Tonne keine unzumutbaren Anstrengungen verursachen werde. Zudem sei zu beachten, dass es nicht darauf ankomme, ob in der Person der Grund­s­tücks­ei­gentümer liegende Gründe den Transport der Abfallbehälter besonders mühsam erscheinen lassen. Ohnehin können sich die Grund­s­tücks­ei­gentümer Müllsäcke aushändigen lassen, die sie dann zur Vermeidung subjektiver Härten mit einem Pkw zum Abholort bringen können.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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