21.11.2024
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss28.10.2014

Taxen müssen einheitliche Farbe habenEinheitliche Farbgebung von Taxen soll jederzeitige und leichte Unterscheidung von übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass für Taxiunternehmer die Verpflichtung zur einheitlichen Farbgebung von Taxen besteht. Das Gericht wies damit den Antrag einer Taxiun­ter­nehmerin, die Berufung gegen das gleichlautende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Leipzig zuzulassen, ab.

Taxiunternehmer sind, sofern sie keine Ausnah­me­ge­neh­migung besitzen, verpflichtet, ihr Fahrzeug mit einem hell-elfen­bein­fa­rbenen Anstrich zu versehen. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Taxiun­ter­nehmerin gegen diese Verpflichtung geklagt. Sie machte geltend, dass in ihre Berufs­aus­übungs­freiheit unzulässig eingegriffen werde. Darüber hinaus hatte sie sich darauf berufen, dass in anderen Bundesländern eine solche Verpflichtung nicht bestehe.

Mit einheitlicher Farbgebung verbundene Belastung überschreite nicht Zumut­ba­r­keits­grenze für Taxiunternehmer

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die einheitliche Farbgebung von Taxen eine jederzeitige und leichte Unterscheidung von den übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten solle. Die einheitliche Farbgebung diene auch der leichten Erkennbarkeit, wenn Taxen straßen­ver­kehrs­rechtliche Sonder­re­ge­lungen in Anspruch nehmen würden. Die für den Taxiunternehmer damit verbundene Belastung überschreite nicht die Zumut­ba­r­keits­grenze, zumal in der Praxis auch das Anbringen einer in der vorge­schriebenen Farbe gehaltene und ohne weiteres wieder entfernbare Folie gestattet werde. Der beklagten Stadt Leipzig könne auch keine Ungleichbehandlung vorgeworfen werden, weil in drei anderen Bundesländern die Farbgebung für Taxen freigegeben worden sei. Eine Ungleich­be­handlung hätte nur dann vorgelegen, wenn die beklagte Stadt einen wesentlichen gleichen Sachverhalt anders behandelt hätte. Dass in drei anderen Bundesländern eine Freigabe erfolgt sei, ändere nichts daran, dass der beklagten Stadt kein ungleiches Verwal­tungs­handeln vorgeworfen werden könne.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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