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Dokument-Nr. 29108

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss21.08.2020

Masern­impf­pflicht auch bei einem Wechsel zwischen Kinder­be­treuungs­einrichtungenAuslegung der "Masern-Regelung" des Infektions­schutzgesetzes

Kitas dürfen Kinder, die aus einer anderen Einrichtung wechseln und nicht geimpft oder immun sind, ablehnen. Dies entschied der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungs­gerichts in einem Beschluss, mit dem ein zuvor anderslautender Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Chemnitz abgeändert worden ist.

Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz, das durch das Masern­schutz­gesetz vom 10. Februar 2020 abgeändert worden ist, sieht u. a. vor, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, wenn sie in einer Gemein­schaft­s­ein­richtung betreut werden oder dort tätig sind. Solche Gemein­schaft­s­ein­rich­tungen sind u. a. Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und Kinderhorte. Die betroffenen Personen müssen vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit in einer Gemein­schaft­s­ein­richtung diesen Impfschutz oder ihre Immunität nachweisen. Weiter regelt das Gesetz, dass Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemein­schaft­s­ein­rich­tungen betreut werden oder dort tätig sind, einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen haben.

Eltern eines Kindes verlangten Aufnahme ihres Kindes in die Kinderbetreuung ohne den Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes oder Immunität gegen Masern

Die Antragsteller des Verfahrens, Eltern eines zuvor in einer Kinder­ta­gespflege (Tagesmutter) betreuten Kindes, hatten von einer Gemeinde die Aufnahme ihres Kindes in die gemeindliche Kindertageseinrichtung und seine Betreuung verlangt, ohne bis zum 31. Juli 2021 den Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes oder Immunität gegen Masern führen zu müssen.

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass sich auf den Aufschub zum Führen des Nachweises über eine Masern­schutz­impfung oder Immunität gegen Masern nicht berufen könne, wer vor dem Stichtag des 1. März 2020 bereits in einer Gemein­schaft­s­ein­richtung betreut wurde und danach in eine andere Betreu­ungs­ein­richtung wechsele. Zwar seien die gesetzlichen Regelungen nicht eindeutig. Die Auslegung der Regelung des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes über den Aufschub der Nachweispflicht ergebe jedoch, dass diese nur solche Personen betreffe, die vor dem 1. März 2020 in einer Gemein­schaft­s­ein­richtung betreut oder dort tätig seien und dort auch bis zum 31. Juli 2021 verblieben. Dafür spreche die Systematik der Regelung sowie maßgeblich deren Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass ein Schutz gegen die Ansteckung mit Masern, einer Krankheit, die schwer verlaufen und Komplikationen und Folge­er­kran­kungen nach sich ziehen könne und deshalb nicht harmlos sei, möglichst frühzeitig erreicht werden solle. Von einem Gemein­schafts­schutz würden besonders solche Personen profitieren, die wegen ihrer gesund­heit­lichen Verfassung keine Impfung in Anspruch nehmen könnten.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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