18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 29413

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.10.2020

Kein Zugang zur Kinder­ta­gesstätte bei fehlender Masern-SchutzimpfungEilantrag auf Zugang zur Kita scheitert

Ohne den Nachweis einer Masern-Schutzimpfung kann einem Kind der Zugang zur Kinder­ta­gesstätte verweigert werden. Ein auf den Zugang zur Kita gerichteter Eilantrag hat daher keine Erfolgsaussicht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich einer Kindertagesstätte im Jahr 2020 ein dreijähriges Kind aufzunehmen, weil dieses nicht über eine Masern-Schutzimpfung verfügte. Dem Kind war grundsätzlich ein Kinder­gar­tenplatz an der Kita zugewiesen worden. Das Kind beantragte, vertreten durch seine Eltern, beim Verwal­tungs­gericht Oldenburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zugang zur Kinder­ta­gesstätte ohne Masern-Schutzimpfung. Dies lehnte das Gericht aber ab, wogegen sich die Beschwerde des Kindes richtete.

Kein Zugang zur Kinder­ta­gesstätte ohne Nachweis der Masern-Schutzimpfung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Das Kind habe keinen Zugang zur Kinder­ta­gesstätte ohne den gemäß § 20 Abs. 8 und 9 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes erforderlichen Nachweis eines ausreichendes Impfschutzes gegen Masern, einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontra­in­di­kation gegen die Masern-Schutzimpfung vorzulegen.

Keine evidente Verfas­sungs­wid­rigkeit der Nachweispflicht

Das Oberver­wal­tungs­gericht konnte zudem keine evidente Verfassungswidrigkeit der Nachweispflicht erkennen. Die Prüfung war auf evidente Verfas­sungs­verstöße beschränkt, da es sich um ein Eilverfahren handelte. Das Gericht gab zu Bedenken, dass das Interesse des Kindes auf Betreuung in einer Kinder­ta­gesstätte hinter dem Schutz der Gesundheit der anderen Kinder und dem Schutz vor einer Weiter­ver­breitung der gefährlichen Masernerkrankung stehe. Der Gesund­heits­schutz überwiege klar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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