Dokument-Nr. 29413
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- Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss08.09.2020, 13 B 2369/20
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.10.2020
Kein Zugang zur Kindertagesstätte bei fehlender Masern-SchutzimpfungEilantrag auf Zugang zur Kita scheitert
Ohne den Nachweis einer Masern-Schutzimpfung kann einem Kind der Zugang zur Kindertagesstätte verweigert werden. Ein auf den Zugang zur Kita gerichteter Eilantrag hat daher keine Erfolgsaussicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich einer Kindertagesstätte im Jahr 2020 ein dreijähriges Kind aufzunehmen, weil dieses nicht über eine Masern-Schutzimpfung verfügte. Dem Kind war grundsätzlich ein Kindergartenplatz an der Kita zugewiesen worden. Das Kind beantragte, vertreten durch seine Eltern, beim Verwaltungsgericht Oldenburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zugang zur Kindertagesstätte ohne Masern-Schutzimpfung. Dies lehnte das Gericht aber ab, wogegen sich die Beschwerde des Kindes richtete.
Kein Zugang zur Kindertagesstätte ohne Nachweis der Masern-Schutzimpfung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Kind habe keinen Zugang zur Kindertagesstätte ohne den gemäß § 20 Abs. 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes erforderlichen Nachweis eines ausreichendes Impfschutzes gegen Masern, einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masern-Schutzimpfung vorzulegen.
Keine evidente Verfassungswidrigkeit der Nachweispflicht
Das Oberverwaltungsgericht konnte zudem keine evidente Verfassungswidrigkeit der Nachweispflicht erkennen. Die Prüfung war auf evidente Verfassungsverstöße beschränkt, da es sich um ein Eilverfahren handelte. Das Gericht gab zu Bedenken, dass das Interesse des Kindes auf Betreuung in einer Kindertagesstätte hinter dem Schutz der Gesundheit der anderen Kinder und dem Schutz vor einer Weiterverbreitung der gefährlichen Masernerkrankung stehe. Der Gesundheitsschutz überwiege klar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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