18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 27533

Drucken
Beschluss19.04.2018Sächsisches Oberverwaltungsgericht3 B 126/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 2429Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2429
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss17.04.2018, 6 L 281/18
ergänzende Informationen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss19.04.2018

Alkoholverbot während Protest­veranstaltung aufgrund von Sicher­heits­interessen zulässigGefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Steigerung bereits vorhandener aggressiver Grundstimmung

Aus Sicher­heits­interessen kann auf einer Protest­veranstaltung von der zuständigen Behörde der Konsum von Alkohol verboten werden. So liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, wenn die bereits vorhandene latent aggressive Grundstimmung durch Alkoholkonsum gesteigert wird. Dies hat das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Wochenende im April 2018 fand auf dem Areal eines Hotels eine Veranstaltung unter dem Motto "Reconquista Europa - Gegenkultur schaffen" statt. Die Veranstaltung sollte vorwiegend von jüngeren Männern aufgesucht werden. Es sollten Bands mit Namen, wie "Amok", "Sturmwehr", "Bataillon 500" und "True Aggression" auftreten. Geplant waren zudem eine Kampf­kunst­vor­führung unter dem Titel "Kampf der Nibelungen" sowie weitere Kämpfe. Da es in zeitlicher und räumlicher Nähe zu Gegen­ver­an­stal­tungen kommen sollte, verbot die zuständige Behörde den Konsum von Alkohol auf der Veranstaltung. Sie begründete dies mit Sicher­heits­in­teressen, da die Gefahr der gegenseitigen Provokation der Teilnehmer der verschiedenen Veranstaltungen durch den Alkoholkonsum begünstigt werde. Der Veran­stal­tungs­leiter hielt das Alkoholverbot für unzulässig und ging daher gerichtlich im Eilverfahren gegen das Verbot vor.

Verwal­tungs­gericht Dresden erklärt Alkoholverbot für zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Dresden folgte der Begründung der Behörde und entschied daher gegen den Veran­stal­tungs­leiter. Das Alkoholverbot sei rechtens. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Veran­stal­tungs­leiters.

Oberver­wal­tungs­gericht verweist auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Alkoholkonsum

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Behörde habe gemäß § 15 Abs. 1 des Sächsischen Versamm­lungs­ge­setzes das Alkoholverbot aussprechen dürfen. Denn es sei von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Alkoholkonsum auszugehen. Die Veranstaltung habe einen insgesamt kämpferisch-aggressiven Charakter. Die bereits vorhandene latent aggressive Grundstimmung hätte sich durch die aufputschende Livemusik in Verbindung mit Alkoholkonsum deutlich gesteigert.

Kein milderes Mittel als Alkoholverbot

Das Alkoholverbot sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht vorhanden. Eine massive Polizeipräsenz etwa würde ebenfalls zu einer Erhöhung des Aggres­si­ons­po­tentials führen, was gewalttätige Konfrontationen nach sich ziehen könne. Auch die Beschränkung des Alkoholverbots auf die Abendstunden sei nicht gleich geeignet. Es sei nicht ersichtlich, warum die befürchteten Auswirkungen eines Alkoholkonsums in den Abendstunden geringer sein sollten als tagsüber.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss27533

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI