21.11.2024
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Dokument-Nr. 18564

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Sächsisches Landessozialgericht Urteil08.07.2014

Recht der Erwer­bs­min­derung: Berufs­kraft­fahrer können Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters genießenZu Zeiten der DDR erlernter und langjährig ausgeübter Beruf des Berufs­kraft­fahrers berechtigt zur Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufs­kraft­fahrers erlernt haben und in diesem Beruf zumindest drei Jahre lang nach Inkrafttreten der Berufs­kraft­fahrer-Aus­bildungs­verordnung vom 19. April 2001 tätig waren, Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters genießen.

Der 1954 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens qualifizierte er sich noch zu DDR-Zeiten zum Berufskraftfahrer (Facha­r­bei­ter­zeugnis von 1979) und war seit 1990 teils als Berufs­kraft­fahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Berufs­kraft­fahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund gesund­heit­licher Einschränkungen eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung und das Sozialgericht haben die Gewährung einer Rente wegen Erwer­bs­min­derung insgesamt abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufs­kraft­fahrer nicht in Betracht komme und der Kläger mit seinen gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen noch erwerbsfähig sei.

LSG bejaht Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwer­bs­min­derung bei Berufs­un­fä­higkeit

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert, weil der Kläger jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwer­bs­min­derung bei Berufs­un­fä­higkeit habe. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufs­kraft­fahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig auch nach Inkrafttreten der Berufs­kraft­fahrer-Ausbil­dungs­ver­ordnung vom 19. April 2001 zumindest dreijährig tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Maßgeblich ist bei dieser Bewertung auch, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufs­kraft­fahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundes­re­pu­bli­ka­nischem Recht geteilten Berufs­aus­bil­dungen vereinigte.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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