21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.12.2009

Verweisung eines nicht mehr erwerbsfähigen Bauschlosser-Facharbeiters auf Tätigkeit als Schlossmacher zumutbarErwer­bs­min­de­rungsrente muss bei gesundheitlich zumutbarer Arbeit nicht gewährt werden

Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwer­bs­min­derung zu gewähren ist. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Renten­ver­si­che­rungs­träger einem 1960 geborenen Kläger, einem gelernten Bauschlosser, trotz gesund­heit­lichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der Schlos­ser­tä­tigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwer­bs­min­derung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbst­be­die­nung­s­tank­stellen verwiesen werden könne.

Alternativ-Tätigkeit auch in sozialer Hinsicht zumutbar

Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufs­un­fä­higkeit noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belas­tungs­profil dieser Tätigkeit, wie es sich aus der Einvernahme zweier berufs­kund­licher Sachver­ständiger durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berück­sich­tigung des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung der berufs­kund­lichen Sachver­ständigen werde die Tätigkeit eines Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert, als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichtet werden.

Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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