23.11.2024
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Dokument-Nr. 14098

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Sächsisches Landessozialgericht Urteil19.01.2012

Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen können anrechnungsfrei bleibenLeistungsantrag für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen wegen fehlender Hilfe­be­dürf­tigkeit abgelehnt

Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen, Verpfle­gungs­zu­schüsse oder Spesen können in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II a.F. anrechnungsfrei bleiben. Dies entschied das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht.

In dem vorzuliegenden Streitfall beantragten die Antragsteller (Vater, Mutter, Kind) Leistungen als so genannte Aufstocker. Der Vater war als Fernfahrer berufstätig und zwar regelmäßig von Sonntagabend bis Samstagmittag, teilweise auch übers Wochenende. Er erhielt ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.390 Euro und zusätzlich Vergütungen für Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Samstagsarbeit nach gesonderter Vereinbarung im Arbeitsvertrag und Reisekosten nach den jeweiligen Betrie­bs­ver­ein­ba­rungen. Den Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil keine Hilfe­be­dürf­tigkeit bestehe. Bei der Leistungs­be­rechnung setzte es die Vergütungen für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen als Einkommen an.

Nachweis zweck­ent­spre­chender Verwendung der Leistung zwingend erforderlich

Die Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht entschied einerseits, dass vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen, Verpfle­gungs­zu­schüsse oder Spesen zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II aF seien und in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II aF anrechnungsfrei bleiben können. Bereits begrifflich können Einnahmen (hier: Zahlungen des Arbeitgebers) nicht unter abzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB 2 aF gefasst werden. Andererseits sind für die vom Arbeitgeber als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II aF gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen der Nachweis ihrer zweck­ent­spre­chenden Verwendung geboten. Wenn die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen nicht zweck­ent­sprechend verwendet werden, sind sie als Einkommen zu behandeln. Das Einkommen ist dann nur um die Pauschale in Höhe von 6 Euro nach Maßgabe des seit 1. Januar 2008 geltenden § 6 Abs. 3 ALG II-V zu bereinigen.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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