Sächsisches Landessozialgericht Beschluss04.01.2017
Transsexuelle Person kann Partner oder Partnerin einer Bedarfsgemeinschaft seinBildung einer Partnerschaft aufgrund Möglichkeit der Heirat oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Da eine transsexuelle Person eine Ehe und eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen kann, kann sie auch Partner oder Partnerin einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II sein. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Frauen und dem Jobcenter Streit über die Höhe des Arbeitslosengeldes II. Das Jobcenter vertrat die Ansicht, dass beide Frauen eine Partnerschaft und somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Eine der Frauen war transsexuell. Die beiden Frauen meinten, dass Transsexuelle keine Bedarfsgemeinschaft bilden können. Eine Partnerschaft bestehe nicht, da die Transsexuelle weder Ehegatte noch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner sein könne. Das Sozialgericht Chemnitz entschied zu Gunsten des Jobcenters. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, erhoben die Frauen Nichtzulassungsbeschwerde.
Transsexuelle Person kann Partnerschaft und somit Bedarfsgemeinschaft bilden
Das Landessozialgericht Sachsen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Nichtzulassungsbeschwerde der Frauen zurück. Zwischen den Frauen bestehe eine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II und somit eine Bedarfsgemeinschaft. Zwar sei es richtig, dass das Bundessozialgericht als Vorrausetzung für das Vorliegen einer Partnerschaft fordere, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Eingehung einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehe. Diese Voraussetzung sei hier aber gegeben. Eine transsexuelle Person könne jederzeit eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2018
Quelle: Landessozialgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)