23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 25452

Drucken
Beschluss04.01.2017Sächsisches LandessozialgerichtL 3 AS 1222/15 NZB
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1362Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1362
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Chemnitz, Urteil05.11.2015, S 26 AS 550/14
ergänzende Informationen

Sächsisches Landessozialgericht Beschluss04.01.2017

Transsexuelle Person kann Partner oder Partnerin einer Bedarfs­ge­mein­schaft seinBildung einer Partnerschaft aufgrund Möglichkeit der Heirat oder der Begründung einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft

Da eine transsexuelle Person eine Ehe und eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft eingehen kann, kann sie auch Partner oder Partnerin einer Bedarfs­ge­mein­schaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II sein. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Frauen und dem Jobcenter Streit über die Höhe des Arbeits­lo­sen­geldes II. Das Jobcenter vertrat die Ansicht, dass beide Frauen eine Partnerschaft und somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Eine der Frauen war transsexuell. Die beiden Frauen meinten, dass Transsexuelle keine Bedarfs­ge­mein­schaft bilden können. Eine Partnerschaft bestehe nicht, da die Transsexuelle weder Ehegatte noch der gleich­ge­schlechtliche Lebenspartner sein könne. Das Sozialgericht Chemnitz entschied zu Gunsten des Jobcenters. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, erhoben die Frauen Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde.

Transsexuelle Person kann Partnerschaft und somit Bedarfs­ge­mein­schaft bilden

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Frauen zurück. Zwischen den Frauen bestehe eine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II und somit eine Bedarfs­ge­mein­schaft. Zwar sei es richtig, dass das Bundes­so­zi­al­gericht als Vorrausetzung für das Vorliegen einer Partnerschaft fordere, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Eingehung einer Ehe oder einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft bestehe. Diese Voraussetzung sei hier aber gegeben. Eine transsexuelle Person könne jederzeit eine Ehe oder eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft eingehen.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss25452

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI