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Dokument-Nr. 20399

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Sächsisches Landessozialgericht Beschluss18.12.2014

Leistungen der Lernförderung für Bedürftige können Regel­schul­ab­schluss ermöglichenVersetzung in die jeweils nächste Klassenstufe und perspek­ti­vischer Schulabschluss bei Bewilligung von Nachhilfe wahrscheinlich

Das Sächsische Landes­sozial­gerichts hat einem minderjährigen Schüler, der unter einer Lese-Recht­schreib­störung leidet und gemeinsam mit seinem Vater Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, in einem Eilverfahren die Gewährung von Lernförderung für die Teilnahme an außer­schu­lischem Einzel­un­terricht (Nachhilfe) zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichts belegt die Entwicklung des Schülers, dass er unter Inanspruchnahme der außer­schu­lischen Lernförderung ausreichende Lernergebnisse erzielt und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe und perspektivisch ein Schulabschluss wahrscheinlich ist.

Der 2002 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls lebt bei seinem Vater und beide beziehen laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II). Der minderjährige Antragsteller leidet unter einer Lese-Recht­schreib­störung (LRS) und hat seit 2010 vom zuständigen Jobcenter teilweise Leistungen zur Lernförderung erhalten. Derzeit besucht er die Klassenstufe 6 einer Oberschule. Nach Ansicht der Klassenleiterin bestehe Lernför­der­bedarf in den Fächern Mathematik und Deutsch und - wenn Lernförderung erbracht werde - eine positive Verset­zungs­prognose. Das Jobcenter lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine kontinuierliche Nachhil­fe­leistung gesetzlich nicht gewollt sei. Zudem könne zu Beginn des 6. Schuljahres noch keine Prognose über die weitere Notwendigkeit der Lernförderung getroffen werden.

SG verpflichtet Jobcenter zur Bewilligung von Nachhilfe

Das Sozialgericht Dresden verpflichtete das Jobcenter im gerichtlichen Eilverfahren, dem Antragsteller für die Zeit vom 18. September 2014 bis 28. Februar 2015 (derzeit laufender Bewil­li­gungs­zeitraum) vorläufig jeweils zwei Unter­richts­s­tunden in der Woche für Nachhilfe in Mathematik und Deutsch zu gewähren.

Kontinuierliche Lernförderung zur Sicherung des Lernerfolgs und Erreichen einer Versetzung zwingend nötig

Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hat diese Entscheidung bestätigt. Dem Antragsteller drohten ohne weitere Lernförderung wesentliche Nachteile. Nach den Stellungnahmen u.a. seiner Klassenleiterin sowie der Nachhilfelehrer sei eine kontinuierliche Lernförderung nötig, um den Lernerfolg zu sichern und damit die Versetzung zu erreichen. Die Entwicklung des Antragstellers in der Vergangenheit belege, dass er unter Inanspruchnahme der außer­schu­lischen Lernförderung ausreichende Lernergebnisse erzielt und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe und perspektivisch ein Schulabschluss wahrscheinlich ist. Der Lernför­der­bedarf könne schon im ersten Schulhalbjahr festgestellt werden. Dafür, dass – wie das Jobcenter meint – objektiv ein Schulabschluss nicht erreicht werden könne und deshalb ein Wechsel in die Förderschule zwingend sei, spreche schon aufgrund der positiven Lernprognose im Fall des Antragstellers nichts.

Integration des Schülers in Regelschule bislang erfolgreich

Die Integration des Antragstellers in der Regelschule sei bislang gelungen, so dass der vom Antragsgegner wohl präferierte Wechsel in eine Schule zur Lernförderung gerade nicht angezeigt sei. Soweit das Jobcenter befürchte, der Antragsteller werde nach einem „nur“ mit Nachhil­fe­leis­tungen erworbenen Schulabschluss bei einer Berufs­aus­bildung auf steuer­fi­nan­zierte Leistungen angewiesen sein, sei diese Gefahr ohne Schulabschluss für den Antragsteller wohl ungleich höher.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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