03.12.2024
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Dokument-Nr. 32476

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Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss03.11.2022

Betreiber eines sozialen Netzwerks steht nach Aufforderung zur Wieder­her­stellung eines gesperrten Nutzerkontos angemessene Prüffrist zuKein Verzug des Platt­form­be­treibers 11 Tage nach anwaltlicher Aufforderung und vier Tage nach Fristablauf

Wird der Betreiber eines sozialen Netzwerks dazu aufgefordert ein gesperrtes Nutzerkonto wieder­her­zu­stellen, so steht ihm eine angemessene Prüffrist zu. Der Platt­form­be­treiber kommt jedenfalls dann nicht in Verzug mit der Wieder­her­stellung, wenn seit der anwaltlichen Aufforderung lediglich 11 Tage und seit dem Fristablauf nur vier Tage verstrichen sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 wurde das Konto einer Nutzerin von Instagram deaktiviert. Die Nutzerin war damit nicht einverstanden und forderte die Platt­form­be­treiberin über ihren Anwalt dazu auf, ihr Konto wieder­her­zu­stellen. Es wurde dabei eine Frist von sieben Tagen gesetzt. Vier Tage nach Ablauf der Frist beantragte die Nutzerin schließlich beim Landgericht Saarbrücken eine einstweilige Verfügung gegen die Platt­form­be­treiberin. Nachdem das Konto der Nutzerin wieder­her­ge­stellt wurde, erklärten beide Parteien die Erledigung der Angelegenheit. Das Landgericht legte daraufhin der Nutzerin die Kosten des Verfahrens auf. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde.

Kosten­tra­gungs­pflicht wegen verfrühten Antrags

Das Oberlan­des­gericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Nutzerin habe in entsprechend des Rechtsgedankens des § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne ausreichende Veranlassung verfrüht gestellt habe. Die Platt­form­beterin habe das Ansinnen der Nutzerin zu keinem Zeitpunkt bestritten oder zurückgewiesen.

Kein Verzug der Platt­form­be­treiberin

Durch den Ablauf der gesetzten Frist sei die Platt­form­be­treiberin nicht wirksam in Verzug gesetzt worden, so das Oberlan­des­gericht. Da ein Anspruch geltend gemacht wurde, dessen Berechtigung offensichtlich einer Überlegung bedurft habe, habe die Platt­form­be­treiberin nach Treu und Glauben eine angemessene Prüffrist zugestanden. Diese Frist sei jedenfalls bis zur Einreichung des Antrags, 11 Tage nach der anwaltlichen Aufforderung und vier Tage nach Ablauf der darin gesetzten Frist, noch nicht verstrichen.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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