21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17943

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Urteil13.03.2013Saarländisches Oberlandesgericht5 U 342/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 328Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 328
  • VersR 2014, 73Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2014, Seite: 73
  • zfs 2014, 146Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2014, Seite: 146
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Saarländisches Oberlandesgericht Urteil13.03.2013

Beschädigung eines Kontrabasses: Fehlende Ladungs­si­cherung begründet einen Anscheinsbeweis für Beschädigung während TransportsAllgemeine Lebenserfahrung spricht für Möglichkeit der Beschädigung bei fehlender Sicherung durch Gurte oder Polster

Wird ein Musikinstrument während des Transports nicht gesichert, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung und damit ein Anscheinsbeweis dafür, dass die fehlende Ladungs­si­cherung für die Beschädigung des Instruments ursächlich war. Dies hat das Saarländische Oberlan­des­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einer Probenfahrt eines Orchesters wurde nach der Beförderung festgestellt, dass ein Kontrabass beschädigt war. Da sich das Musikinstrument während des Transports unter anderem zusammen mit einem in einer schweren Holzkiste verstauten Schlagzeug in einem Anhänger befand und die Instrumente weder durch Gurte oder sonstige Sicher­heits­vor­keh­rungen gesichert waren, vertrat die Besitzern des Kontrabasses die Ansicht, ihr Instrument sei während des Transports beschädigt worden. Sie erhob daher Klage auf Schadenersatz. Der Busunternehmer wies jede Verant­wort­lichkeit von sich. Er stritt ab, dass das Instrument während des Transports beschädigt wurde. Zudem hätte der Kontrabass nicht in einer textil gepolsterten Transporthülle verpackt sein dürfen. Insofern würde der Klägerin ohnehin zumindest ein Mitverschulden treffen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Saarländische Oberlan­des­gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Schaden­er­satz­an­spruch nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden, da das Busunternehmen seine Pflicht, die Instrumente während der Beförderung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen, verletzt habe.

Anscheinsbeweis sprach für Beschädigung während des Transports

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Instrument während des Transports beschädigt wird, wenn es gemeinsam mit anderen Gepäckstücken, darunter ein in einer schweren Holzkiste verstauten Schlagzeug, geladen wird, ohne dass die Gegenstände gegen Erschütterungen während der Fahrt fixiert oder sonst vor einem Aufein­an­der­prallen geschützt wurden. In einem solchen Fall bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beschädigung während der Beförderung eintrat.

Kein Mitverschulden wegen unzureichender Verpackung des Kontrabasses

Sofern das Busunternehmen der Ansicht war, dass die Klägerin den Kontrabass in einem Hartscha­len­koffer hätte verpacken müssen und daher eine unzureichende Verpackung vorlag, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Denn wäre die Ladung ordnungsgemäß gesichert worden, etwa durch Gurte, Expander oder Schutzdecken, hätte die übliche fingerdick gepolsterte Textilhülle für einen ausreichenden Schutz gesorgt.

Quelle: Saarländische Oberlandesgericht, ra-online (zt/zfs 2014, 146/rb)

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