18.10.2024
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Saarländisches Oberlandesgericht Urteil28.06.2005

Verkehr­s­un­fa­l­lopfer hat Anspruch auf 6.000 Euro Schmerzensgeld für HWS-Distorsion mit fünfmonatiger Krankschreibung und wiederkehrenden Schwin­de­lat­tackenSchmerzensgeld­bemessung bei einer HWS-Distorsion mit langer Arbeits­un­fä­higkeit und Schwin­de­lat­tacken als bleibende Schädigung

Das Saarländische Oberlan­des­gericht hat den Verursacher eines Verkehrsunfalls und seine Haftpflicht­versicherung zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 6.000 Euro verurteilt. Bei dem Autounfall erlitt der Kläger eine HWS-Distorsion sowie ein posttrau­ma­tisches Cervikalsyndrom. Ferner leidet der 39-jährige Kläger unter fortwährenden Schwin­de­lat­tacken.

Der verletzte Kläger war nach dem Autounfall knapp fünf Monate lang zu 100 % arbeitsunfähig krank­ge­schrieben. In dieser Zeit befand er sich in ärztlicher Behandlung und unterzog sich Massagen und kranken­gym­nas­tischen Behandlungen. Er wurde 22 Tage lang stationär in einem Krankenhaus behandelt.

Langer Heilungsprozess ist bei Schmer­zens­geldhöhe zu berücksichtigen

Allein diese umfangreichen, die Lebensführung und das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beein­träch­ti­genden ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen gebieten nach Auffassung des Gerichts die Anhebung des üblicherweise für leichte HWS-Distorsionen anzuerkennenden Schmer­zens­geld­betrags.

Täglich 5 bis 7 Schwin­de­lat­tacken

Entscheidend bei der Bemessung des zugesprochenen Schmer­zens­geldes von 6.000 Euro waren für das Gericht allerdings die gravierenden Auswirkungen der als Folge des Schleu­der­traumas auftretenden Schwin­de­lat­tacken des Klägers. Der Kläger leidet etwa fünf- bis siebenmal pro Tag unter solchen Attacken. Im Regelfall kann er die Attacken dadurch in den Griff bekommen, dass er sein Auge auf einen Punkt fixiert. Ein Schwindelanfall dauert ca. drei bis fünf Minuten.

Schwin­de­lat­tacken bleiben voraussichtlich das ganze Leben

Nach Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist eine Heilung von diesen Schwin­de­lat­tacken in Zukunft nicht zu erwarten. Der zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Kläger muss also wahrscheinlich sein ganzes weiteres Leben lang mit der nicht unerheblich belastenden Beein­träch­tigung leben. Die Lebensfreude des Klägers wird dabei auch dadurch beeinträchtigt, dass die Schwin­de­lat­tacken plötzlich und unvorhergesehen auftreten.

Danach hält das Oberlan­des­gericht ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für erforderlich, aber auch ausreichend.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/we)

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