Saarländisches Oberlandesgericht Urteil13.10.2016
Beauftragter Statiker muss Bauherrn auf mangelhafte Bauausführung hinweisenAnspruch auf Schadensersatz bei unterlassenem Hinweis
Erkennt ein vom Bauherrn beauftragter Statiker, dass die Bauausführung des Bauunternehmens mangelhaft ist, so muss er dies dem Bauherrn mitteilen. Unterlässt er den Hinweis, so haftet er auf Schadensersatz. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erkannte ein vom Bauherrn beauftragter Statiker im Jahr 2008, dass die vom Bauunternehmen beabsichtigte Ausführung der Errichtung eines Einfamilienhauses ungeeignet war. Darauf wies er den Bauherrn aber nicht hin. Er hielt dies nicht für seine Aufgabe. Seine Leistung erbrachte er auch fehlerfrei. Der Bauherr sah dies aber anders und erhob gegen den Statiker Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen dem unterlassenen Hinweis. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Bauherrn.
Anspruch auf Schadensersatz gegen Statiker
Das Saarländische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Bauherrn und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Bauherrn stehe wegen des unterlassenen Hinweises auf die Mangelhaftigkeit der beabsichtigten Bauausführung ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB zu. Wenn der Statiker erkenne oder erkennen müsse, dass das Bauunternehmen der Ausführung ein insgesamt untaugliches Konzept zu Grunde lege und der Bauherr deshalb zwangsläufig einen Schaden erleiden werde, sei er verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen. Ein Vertragspartner dürfe nach Treu und Glauben den anderen Vertragspartner bei der Planung und Errichtung eines Bauwerks nicht "in ein offenes Messer laufen lassen".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2019
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)