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Dokument-Nr. 26865

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Urteil13.10.2016Saarländisches Oberlandesgericht4 U 136/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 211Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 211
  • NJW-RR 2017, 267Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 267
  • NZBau 2017, 159Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 159
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil30.09.2014, 15 O 228/09
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Urteil13.10.2016

Beauftragter Statiker muss Bauherrn auf mangelhafte Bauausführung hinweisenAnspruch auf Schadensersatz bei unterlassenem Hinweis

Erkennt ein vom Bauherrn beauftragter Statiker, dass die Bauausführung des Bauunternehmens mangelhaft ist, so muss er dies dem Bauherrn mitteilen. Unterlässt er den Hinweis, so haftet er auf Schadensersatz. Dies hat das Saarländische Oberlan­des­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erkannte ein vom Bauherrn beauftragter Statiker im Jahr 2008, dass die vom Bauunternehmen beabsichtigte Ausführung der Errichtung eines Einfa­mi­li­en­hauses ungeeignet war. Darauf wies er den Bauherrn aber nicht hin. Er hielt dies nicht für seine Aufgabe. Seine Leistung erbrachte er auch fehlerfrei. Der Bauherr sah dies aber anders und erhob gegen den Statiker Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen dem unterlassenen Hinweis. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Bauherrn.

Anspruch auf Schadensersatz gegen Statiker

Das Saarländische Oberlan­des­gericht entschied zu Gunsten des Bauherrn und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Bauherrn stehe wegen des unterlassenen Hinweises auf die Mangel­haf­tigkeit der beabsichtigten Bauausführung ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB zu. Wenn der Statiker erkenne oder erkennen müsse, dass das Bauunternehmen der Ausführung ein insgesamt untaugliches Konzept zu Grunde lege und der Bauherr deshalb zwangsläufig einen Schaden erleiden werde, sei er verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen. Ein Vertragspartner dürfe nach Treu und Glauben den anderen Vertragspartner bei der Planung und Errichtung eines Bauwerks nicht "in ein offenes Messer laufen lassen".

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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