Dokument-Nr. 24504
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- NJW 2016, 728Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 728
- NJW-RR 2016, 141Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 141
- Landgericht Köln, Urteil04.07.2014, 37 O 114/11
Oberlandesgericht Köln Urteil20.05.2015
Bauunternehmer nicht zur Prüfung der Statikberechnung eines Architekten verpflichtetPrüfpflicht nur bei "ins Auge springenden" Mängeln
Ein Bauunternehmer darf sich grundsätzlich auf die statische Berechnung eines Architekten verlassen. Er ist nur dann zu einer Prüfung verpflichtet, wenn die Mängel "ins Auge springen". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar erteilte im Juni 2005 einem Maurermeister den Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tierarztpraxis auf dem Grundstück der Ehefrau. Nach Fertigstellung des Hauses stellte das Ehepaar Schäden am Haus fest, die aufgrund von Mängeln an der Statik verursacht wurden. Die Ehefrau klagte aufgrund dessen gegen den Maurermeister auf Schadensersatz in Höhe von über 17.300 EUR. Dieser wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass die Statik nicht von ihm, sondern von dem Architekten geprüft wurde. Die Ehefrau hielt dies für unbeachtlich, da der Maurermeister aufgrund eigener Sachkunde die statische Berechnung habe vornehmen und somit den Fehler habe erkennen können.
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Köln wies die Schadensersatzklage ab. Der Beklagte habe die Prüfungspflicht bezüglich der fehlerhaften Statik nicht verletzt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Der Beklagte hafte nicht für die durch den Mangel an der Statik hervorgerufenen Schäden.
Keine Verletzung von Prüfpflichten
Ein Bauunternehmer habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht die Pflicht, die Erkenntnisse des Architekten oder Sonderfachmanns auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er könne sich vielmehr auf die Erkenntnisse verlassen. Er habe nur offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen. Dies gelte insbesondere bei einer ihm vorgegebenen, von einem Statiker als Sonderfachmann erstellten, statischen Berechnung. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass die statischen Fehlberechnungen dermaßen offensichtlich waren, dass der Beklagte sie habe erkennen müssen. Das Gericht verwies darauf, dass selbst der Prüfstatiker den Fehler übersehen habe. Dass der Beklagte die statische Berechnung selbst habe vornehmen können, ändere an der eingeschränkten Prüfpflicht nichts.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/tb)
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