21.11.2024
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Dokument-Nr. 26930

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Urteil06.07.2016Saarländisches Oberlandesgericht2 U 54/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 434Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 434
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil03.08.2015, 12 O 102/15
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Urteil06.07.2016

Ge­braucht­wagen­händler hat nach Kauf eines Unfallfahrzeugs von Privatperson keinen Anspruch auf Kauf­preis­rück­zahlungUnfallschaden war für fachkundigen Ge­braucht­wagen­händler bei Sichtprüfung erkennbar

Kauft ein Ge­braucht­wagen­händler von einer Privatperson ein Unfallfahrzeug, so kann er denn Kaufpreis nicht gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückverlangen, wenn für ihn als fachkundige Person der Unfallschaden bei der Sichtprüfung erkennbar war. Ein privater Verkäufer übernimmt regelmäßig für die Zeit vor seinem Besitzerwerb keine Be­schaffen­heits­garantie hinsichtlich der Unfallfreiheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 erwarb eine Gebraucht­wa­gen­händlerin von einer Privatperson einen gebrauchten Dacia Sandero zum Preis von 7.900 Euro. Der Pkw wurde als unfallfrei bezeichnet. Der private Verkäufer hatte das ihm gegenüber selbst als unfallfrei bezeichnete Fahrzeug kurz zuvor für seine Mutter erworben, die das Fahrzeug jedoch nicht haben wollte. Die Gebraucht­wa­gen­händlerin trat nach Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Kfz-Sachver­ständigen vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Sachverständige hatte nämlich einen erheblichen und nicht fachgerecht instand­ge­setzten Unfallschaden festgestellt. Die nicht fachgerecht beseitigten Unfallschäden waren jedenfalls für eine fachkundige Person deutlich sichtbar. Da sich der Verkäufer weigerte den Kaufpreis zu erstatten, erhob die Händlerin Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung bestehe nicht, da die Klägerin nicht vom Kaufvertrag habe zurücktreten dürfen. Sie habe den Sachmangel des Pkw grob fahrlässig übersehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Kaufpreis­rü­ck­zah­lungs­an­spruch

Das Saarländische Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nicht bestehe. Der Pkw weise zwar einen Sachmangel auf. Jedoch könne die Klägerin sich gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf Gewähr­leis­tungs­rechte berufen, da sie den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit übersehen habe.

Grob fahrlässige Unkenntnis vom Unfallschaden

Das Oberlan­des­gericht verwies zwar darauf, dass von einem gewerblichen Autohändler nicht in jedem Fall erwartet werden dürfe, beim Ankauf eines Gebrauchtwagens diesen zunächst auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Dies gelte aber dann nicht, wenn bereits bei der Sichtprüfung des Fahrzeugs der Unfallschaden festgestellt werden könne. So liege der Fall hier. Schon der äußere Anschein des Pkws habe für einen fachkundigen Betrachter deutliche Hinweise auf einen nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden geliefert.

Keine Beschaf­fen­heits­ga­rantie oder arglistiges Verschweigen des Unfallschadens

Der Klägerin würde trotz grob fahrlässiger Unkenntnis vom Unfallschaden nur die Gewähr­leis­tungs­rechte zu stehen, so das Oberlan­des­gericht, wenn der Beklagte entweder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder den Unfallschaden arglistig verschwiegen hätte. Dies sei nicht der Fall. Zwar sei das Fahrzeug vom Beklagten als unfallfrei bezeichnet worden. Diese Aussage sei hingegen dahingehend auszulegen, dass der Beklagte jedenfalls für die Zeit vor seinem Besitzerwerb erkennbar keine Beschaf­fen­heits­ga­rantie hinsichtlich der Unfallfreiheit habe übernehmen wollen. Zudem könne die Klägerin nicht ohne weiteres annehmen, der Beklagte als Privatperson wolle für die Richtigkeit seiner Erklärung unter allen Umständen garantiemäßig einstehen und auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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