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Saarländisches Oberlandesgericht Urteil14.02.2020

Abgasskandal: Fahrzeugkäufer muss vor Rücktritt vom Kaufvertrag Verkäufer ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gebenFrist von lediglich zwei Wochen nicht ausreichend

Das Saarländische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass der Käufer eines von sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs keinen Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen kann, wenn er dem Verkäufer zuvor keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.

Im zugrunde liegenden Verfahren nahm der Kläger, der im Jahr 2017 einen Porsche Cayenne 3, Liter Diesel (Abgasnorm Euro 6) als Gebrauchtwagen zu einem Preis von 63.000 Euro erworben hatte, das beklagte Autohaus aus kaufrechtlicher Gewährleistung auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer bei diesem Fahrzeugtyp verbauten Motor­steu­e­rungs­geräte-Software, durch die die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verändert werden, Beanstandungen erhoben hatte, hatte der Kläger zeitnah den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Beklagte hatte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Hinweis auf eine bevorstehende Rückrufaktion, bei der die Beanstandung durch Aufspielen eines Software-Updates behoben würde, abgelehnt.

Frist von lediglich zwei Wochen zur Nacherfüllung nicht ausreichend

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage in erster Instanz statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Autohauses hatte Erfolg. Das Saarländische Oberlan­des­gericht wies in Abänderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung die Klage ab. Das Rückab­wick­lungs­ver­langen des Klägers scheitere - unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Mangels des Fahrzeugs - daran, dass er der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe. Die insoweit durch den Kläger gesetzte Frist von lediglich zwei Wochen sei nicht ausreichend und eine hierdurch in Lauf gesetzte angemessene Frist zum Zeitpunkt der Rücktritts­er­klärung noch nicht abgelaufen gewesen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Nachbesserung auf eine Mitwirkung des Herstellers angewiesen gewesen sei, der seinerseits die Rückrufaktion in Abstimmung mit dem Kraft­fahrt­bun­desamt habe vorbereiten müssen. Da die Beklagte den Kläger hierüber sowie über ihre Bereitschaft zur Nachbesserung informiert habe, sei diesem ein Zuwarten von jedenfalls drei Monaten zumutbar gewesen, zumal er das Fahrzeug in der Zwischenzeit ohne Gebrauchs­be­ein­träch­tigung habe nutzen können.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht/ra-online (pm/kg)

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