21.11.2024
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil

Jobcenter muss Kosten für Möbel nach willentlicher Aufgabe des Hausstands für Ausland­s­auf­enthalt nicht ein zweites Mal übernehmenErneute Wohnungs­ausstattung muss nur bei außer­ge­wöhn­lichen Umständen gewährt werden

Wer seinen durch den Grund­sicherungs­träger finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Wiesbaden hatte durch das Jobcenter eine komplette Wohnungs­ausstattung erhalten. Drei Monate später zog sie ins Ausland und ließ ihren Hausstand zurück, ohne sich um den Verbleib ihrer Möbel zu kümmern. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für eine Wohnungs­ausstattung. Die Behörde bewilligte ein Darlehen, lehnte die gewünschte Kostenübernahme als Zuschuss jedoch ab.

Achtloses Zurücklassen des gesamten Hausrats schließt erneute Kostenübernahem seitens des Jobcenters aus

Das Sozialgericht Wiesbaden gab dem beklagten Jobcenter Recht. Eine erneute Wohnungs­er­st­ausstattung könne grundsätzlich zwar auch bei dem Untergang bereits vorhandener Möbel gewährt werden. Hierfür seien jedoch außer­ge­wöhnliche Umstände erforderlich, bzw. ein von außen einwirkendes besonderes Ereignis das zum Untergang der Möbel geführt hat. Daran fehle es, wenn jemand achtlos seine Möbel zurücklasse und den gesamten Hausrat bewusst aufgebe.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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