21.11.2024
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Dokument-Nr. 18326

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Sozialgericht Wiesbaden Urteil12.06.2014

Sozia­l­hil­fe­träger muss Hausnotruf bezahlenBehin­de­rungs­bedingt erforderliche Notrufschaltung muss vollständig und nicht nur anteilig finanziert werden

Die Kosten für einen behin­de­rungs­bedingt notwendigen Hausnotruf sind vom zuständigen Sozia­l­hil­fe­träger vollständig zu erstatten. Eine Begrenzung der Kostenübernahme auf einen Teil der Hausnotruf-Kosten, eine "Grundgebühr", ist nicht zulässig. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt in Wiesbaden in einer Einrichtung des "betreuten Wohnens" und erhält Einglie­de­rungs­leis­tungen durch den Sozialhilfeträger. Leistungen aus der Pflege­ver­si­cherung erhält sie mangels festgestellter Pflegestufe nicht. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei ihr aus behin­de­rungs­be­dingten Gründen ein Hausnotrufsystem erforderlich ist. Hiermit kann jederzeit - bei einem Notfall - ein Kontakt zum Rettungsdienst hergestellt werden. Die Behörde war der Ansicht, dass der Klägerin lediglich die Grundgebühr für diesen Kontakt zusteht, darüber hinausgehende kosten­pflichtige Leistungen des Notrufanbieters, wie z.B. für die Hinterlegung eines Hausschlüssels, seien nicht zu erstatten.

Gesetzliche Grundlage für Aufteilung der Kosten einer Notruf­ein­richtung nicht erkennbar

Die Richter des Sozialgerichts Wiesbaden gaben der Klägerin Recht. Es sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die Kosten einer Notruf­ein­richtung aufzuteilen. Da die Notrufschaltung behin­de­rungs­bedingt erforderlich sei, sei sie auch vollständig zu finanzieren. Dies gelte auch für den in der Gesamtgebühr von 34,77 Euro enthaltenen Anteil für das Vorhalten eines Schlüssels mit entsprechender Rettungs­mög­lichkeit.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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