23.11.2024
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Dokument-Nr. 1283

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Sozialgericht Aachen Urteil17.05.2005

Hausnot­ruf­system zu Lasten der Pflegekasse?

Eine 81-jährige allein lebende Versicherte einer gesetzlichen Pflegekasse ließ in ihrer Wohnung ein Hausnot­ruf­system installieren. Sie leidet an Erkrankungen der Wirbelsäule, der Lunge, des Herzens, Entkräftung und zeitweisem Schwindel und ist erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I).

Krank­heits­bedingt war sie in der Vergangenheit mehrfach gestürzt und hiernach jeweils hilflos gewesen, wenn auch nicht mehr in jüngster Zeit. Ihre Pflegekasse lehnte die Übernahme der Kosten für das Hausnot­ruf­system ab, da es weder zur Erleichterung der Pflege, noch zur Linderung der Beschwerden oder zur Ermöglichung einer selbständigen Lebensführung erforderlich sei.

Die Klägerin verwies demgegenüber auf den Rat ihrer Ärzte, die das System befürworteten, weil aufgrund des Krank­heits­bildes lebens­be­drohliche Situationen zu erwarten seien. Die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen folgte der Argumentation der Klägerin und verurteilte die Krankenkasse antragsgemäß: Die Notwendigkeit eines Hausnot­ruf­systems könne sich nicht nur aus der konkreten Gefahr unmittelbar krank­heits­bedingt lebens­be­droh­licher Umstände ergeben, sondern es genüge, dass nach einem Sturz oder einer ähnlichen Notfa­ll­si­tuation Umstände eintreten könnten, die z. B. aus Gründen der Menschenwürde einer sofortigen Abhilfe bedürften.

Könne der allein lebende Pflege­be­dürftige sich in solchen Situationen nicht mehr selbst helfen, sei es für den Anspruch auch unerheblich, ob er über einen Festnetz- oder Handyanschluss verfüge.

Quelle: Pressemitteilung des SG Aachen v. 10.11.2005

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