15.11.2024
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Dokument-Nr. 5789

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Sozialgericht Wiesbaden Urteil29.11.2007

Botox: Bei übermäßiger Schweißneigung können Kosten für Botox-Behandlung erstat­tungsfähig seinKrankenkasse muss Kosten für noch nicht zugelassene Behandlung übernehmen - Zugelassene Methoden sind bisher erfolglos geblieben

Krankenkassen müssen die Kosten für die Behandlung einer übermäßigen Schweißneigung an den Handflächen (palmoplantare Hyperhidrosis) mit Botulinumtoxin A übernehmen, obwohl es arznei­mit­tel­rechtlich nur für andere Formen der Hyperhidrosis zugelassen ist (sog. „Off-Label-Use“). Das Sozialgericht Wiesbaden gab der Klage einer Ergotherapeutin statt, die u. a. wegen der krank­heits­be­dingten Hindernisse im Beruf eine solche Behandlung beanspruchte.

Das Gericht folgte nicht der Auffassung der Krankenkasse, dass die Wirksamkeit der „Botox“-Behandlung noch nicht hinreichend nachgewiesen sei und zugelassene Alter­na­tiv­me­thoden zur Verfügung stünden. Nach den Berichten der behandelnden Ärzte sei die Behandlung mit zugelassenen Methoden erfolglos geblieben. Die Anforderungen an die Aussicht auf einen Behand­lungs­erfolg dürften nach Auffassung der 2. Kammer nicht überspannt werden. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht lasse im Beschluss vom 6. Dezember 2005 eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krank­heits­verlauf ausreichen. Es bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, u. a. am Maßstab der allgemeinen Handlungs­freiheit und des Sozial­staats­prinzips, Leistungen zur Behandlung einer erheblichen Erkrankung den Versicherten vorzuenthalten. Ausdrücklich lies das Gericht offen, ob die zwischen­zeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts den beschriebenen verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen genügt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 19.03.2008

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