25.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 5103

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Sozialgericht Wiesbaden Beschluss25.10.2007

Gesund­heits­reform 2007: Rentner muss in gesetzliche Kranken­ver­si­cherung aufgenommen werden

Beginn und Ende der zum 1. April 2007 eingeführten sog. „Auffang-Versi­che­rungs­pflicht“ in der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung waren vom Sozialgericht Wiesbaden zu klären. Die 17. Kammer verpflichtete eine Krankenkasse, den 71- jährigen Antragsteller vorläufig als Pflichtmitglied zu führen.

Die Auffang-Versi­che­rungs­pflicht – eine der wesentlichen Neuerungen der letzten Gesund­heits­reform – soll Menschen ohne jede Absicherung im Krankheitsfall den Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen. Nach Schätzungen des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit gab es vor Inkrafttreten der Regelung in der Bundesrepublik Deutschland rund 200.000 Menschen ohne entsprechende Absicherung.

Sachverhalt

Ein Rentner ohne Kranken­ver­si­cherung beantragte am 12. April 2007 beim zuständigen Sozialamt ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter (SGB XII), die ihm erst über zwei Monate später rückwirkend zum 1. April 2007 bewilligt wurden. Die Krankenkasse verweigerte auf seine Meldung hin die Durchführung der Pflicht­ver­si­cherung, da die rückwirkende Leistungs­be­wil­ligung einen gesetzlich vorgesehenen Leistungs­aus­schluss bei Sozia­l­hil­fe­emp­fängern begründe. Es bestünde mit dem Anspruch auf Krankenhilfe gegenüber dem Landkreis eine anderweitige Absicherung.

Entscheidung des Gerichts

Dieser Argumentation folgte das Gericht im Eilverfahren nicht, nachdem auch das Sozialamt des zuständigen Landkreises die Ausstellung von Krankenscheinen verweigerte. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse, die Versicherung vorläufig durchzuführen. Es komme auf die Situation am Stichtag des 1. April 2007 an, so die Gründe des Beschlusses. Eine rückwirkende Leistungs­ge­währung ändere an der durch Gesetz zum Stichtag begründeten Mitgliedschaft nichts, zumal nur die Grundsicherung, nicht aber nicht die Krankenhilfe vom Sozialamt rückwirkend geleistet werde. Eine Bewilligung von Grund­si­che­rungs­leis­tungen erst nach Beginn der Pflicht­ver­si­cherung am 1. April 2007 beende eine bestehende Mitgliedschaft nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 31.10.2007

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