Dokument-Nr. 5103
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Sozialgericht Wiesbaden Beschluss25.10.2007
Gesundheitsreform 2007: Rentner muss in gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden
Beginn und Ende der zum 1. April 2007 eingeführten sog. „Auffang-Versicherungspflicht“ in der Gesetzlichen Krankenversicherung waren vom Sozialgericht Wiesbaden zu klären. Die 17. Kammer verpflichtete eine Krankenkasse, den 71- jährigen Antragsteller vorläufig als Pflichtmitglied zu führen.
Die Auffang-Versicherungspflicht – eine der wesentlichen Neuerungen der letzten Gesundheitsreform – soll Menschen ohne jede Absicherung im Krankheitsfall den Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen. Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Gesundheit gab es vor Inkrafttreten der Regelung in der Bundesrepublik Deutschland rund 200.000 Menschen ohne entsprechende Absicherung.
Sachverhalt
Ein Rentner ohne Krankenversicherung beantragte am 12. April 2007 beim zuständigen Sozialamt ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter (SGB XII), die ihm erst über zwei Monate später rückwirkend zum 1. April 2007 bewilligt wurden. Die Krankenkasse verweigerte auf seine Meldung hin die Durchführung der Pflichtversicherung, da die rückwirkende Leistungsbewilligung einen gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschluss bei Sozialhilfeempfängern begründe. Es bestünde mit dem Anspruch auf Krankenhilfe gegenüber dem Landkreis eine anderweitige Absicherung.
Entscheidung des Gerichts
Dieser Argumentation folgte das Gericht im Eilverfahren nicht, nachdem auch das Sozialamt des zuständigen Landkreises die Ausstellung von Krankenscheinen verweigerte. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse, die Versicherung vorläufig durchzuführen. Es komme auf die Situation am Stichtag des 1. April 2007 an, so die Gründe des Beschlusses. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ändere an der durch Gesetz zum Stichtag begründeten Mitgliedschaft nichts, zumal nur die Grundsicherung, nicht aber nicht die Krankenhilfe vom Sozialamt rückwirkend geleistet werde. Eine Bewilligung von Grundsicherungsleistungen erst nach Beginn der Pflichtversicherung am 1. April 2007 beende eine bestehende Mitgliedschaft nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 31.10.2007
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