23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 7086

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Sozialgericht Trier Beschluss16.10.2008

Rentner seit 1 Jahr verschollen - Renten­ver­si­cherung muss Rente weiter zahlenKein Lebenszeichen

Die gesetzliche Renten­ver­si­cherung darf einem Rentner, der seit einem Jahr verschollen ist, nicht die Altersrente streichen. Dies entschied das Sozialgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Fall ist ein im Februar 1938 geborener Mann seit dem 4.9.2007 verschollen. Ein Rechtsanwalt wurde zum Abwesen­heits­pfleger des Rentners bestellt. Die Rentenversicherung fragte beim Rechtsanwalt nach dem Aufenthaltsort des Verschollenen. Hierzu konnte der Anwalt keine Angaben machen.

Renten­ver­si­cherung stellt Rentenzahlungen ein

Die Renten­ver­si­cherung stellte daher die Rentenzahlungen mit der Begründung ein, dass nicht bekannt sei, ob dritte Personen Zugriff auf das Konto hätten oder ob der Mann noch am Leben sei. Außerdem habe der Rechtsanwalt seine Mitwir­kungs­pflichten verletzt, weil er keine Angaben zum Aufenthaltsort mache noch eine Lebens­be­schei­nigung herbeibringe, meinte die Renten­ver­si­cherung. Der Rechtsanwalt widersprach der Einstellung der Rente.

Gericht gibt Abwesen­heits­pfleger recht

Das Gericht gab dem Rechtanwalt recht. Nur weil der Rentner verschollen sei und der zum Abwesen­heits­pfleger bestellte Rechtsanwalt keine Angaben über den Aufenthaltsort des Verschollenen machen könne, dürften die Rentenzahlungen nicht eingestellt werden. Es liege in der Natur der Sache, dass der Abwesen­heits­pfleger nicht den Aufenthaltsort des Rentners mitteilten könne, denn wäre der Aufenthaltsort bekannt, wäre die Bestellung eines Abwesen­heits­pflegers erkennbar nicht erforderlich.

Verschollenheitsgesetz

Nach dem Verschollenheitsgesetz kann ein Verschollener für Tod erklärt werden, § 3 Abs. 1 VerschollenG:

Erläuterungen

Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.

Quelle: ra-online (pt)

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