Sozialgericht Trier Beschluss16.10.2008
Rentner seit 1 Jahr verschollen - Rentenversicherung muss Rente weiter zahlenKein Lebenszeichen
Die gesetzliche Rentenversicherung darf einem Rentner, der seit einem Jahr verschollen ist, nicht die Altersrente streichen. Dies entschied das Sozialgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Fall ist ein im Februar 1938 geborener Mann seit dem 4.9.2007 verschollen. Ein Rechtsanwalt wurde zum Abwesenheitspfleger des Rentners bestellt. Die Rentenversicherung fragte beim Rechtsanwalt nach dem Aufenthaltsort des Verschollenen. Hierzu konnte der Anwalt keine Angaben machen.
Rentenversicherung stellt Rentenzahlungen ein
Die Rentenversicherung stellte daher die Rentenzahlungen mit der Begründung ein, dass nicht bekannt sei, ob dritte Personen Zugriff auf das Konto hätten oder ob der Mann noch am Leben sei. Außerdem habe der Rechtsanwalt seine Mitwirkungspflichten verletzt, weil er keine Angaben zum Aufenthaltsort mache noch eine Lebensbescheinigung herbeibringe, meinte die Rentenversicherung. Der Rechtsanwalt widersprach der Einstellung der Rente.
Gericht gibt Abwesenheitspfleger recht
Das Gericht gab dem Rechtanwalt recht. Nur weil der Rentner verschollen sei und der zum Abwesenheitspfleger bestellte Rechtsanwalt keine Angaben über den Aufenthaltsort des Verschollenen machen könne, dürften die Rentenzahlungen nicht eingestellt werden. Es liege in der Natur der Sache, dass der Abwesenheitspfleger nicht den Aufenthaltsort des Rentners mitteilten könne, denn wäre der Aufenthaltsort bekannt, wäre die Bestellung eines Abwesenheitspflegers erkennbar nicht erforderlich.
Verschollenheitsgesetz
Nach dem Verschollenheitsgesetz kann ein Verschollener für Tod erklärt werden, § 3 Abs. 1 VerschollenG:
Erläuterungen
Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2008
Quelle: ra-online (pt)