21.11.2024
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Urteil26.02.2014BundesfinanzhofVI R 37/13 und VI R 40/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ArbR 29/2014, Anm. 5, Heinrich Weber-Grelletjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 29, Anmerkung: 5, Autor: Heinrich Weber-Grellet
  • jurisPR-ArbR 29/2014, Anm. 6, Heinrich Weber-Grelletjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 29, Anmerkung: 6, Autor: Heinrich Weber-Grellet
  • NJW 2014, 2142Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2142
  • NJW 2014, 2143Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2143
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ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil26.02.2014

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poola­r­beitsplatz oder Telea­r­beitsplatz können abzugsfähig seinBundesfinanzhof zu den Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poola­r­beits­platzes bzw. eines Telea­r­beits­platzes zu beschäftigen.

Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Großbe­trie­b­sprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbe­trie­b­sprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poola­r­beits­plätze).

Finanzamt lässt Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer unberück­sichtigt

Das Finanzamt berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbe­trie­b­sprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poola­r­beitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt.

BFH: Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind abzugsfähig, da der Poola­r­beitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innen­dien­st­a­r­beiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poola­r­beitsplatz so sein. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass ein Poola­r­beits­zimmer ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes sein kann und zwar dann, wenn bei diesem - anders als im Streitfall - aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poola­r­beits­plätzen, ggf. dienstliche Nutzungs­ein­teilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Der Streitfall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen so genannten Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte.

Finanzgericht bejaht unbeschränkten Abzug der Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Das Finanzamt versagte den Werbungs­kos­te­nabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der Telea­r­beitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

BFH verneint Abzugsfähigkeit - Arbeitsplatz stand an Dienststelle jederzeit zur Verfügung

Der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte Telea­r­beitsplatz entsprach grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers und dem Kläger stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung". Denn dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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