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Sozialgericht Stuttgart Urteil17.04.2012

Atypische Leukämie: Dauerhafte Erwer­bs­min­de­rungsrente möglichDauerrente bei schwerwiegenden Erkrankungen ausnahmsweise gerechtfertigt

Eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung ist dann nicht befristet sondern auf Dauer zu gewähren, wenn es nach Ausschöpfung aller Behand­lungs­me­thoden unwahr­scheinlich ist, dass die Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit behoben werden kann. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Nach dem Gesetz werden Erwer­bs­min­de­rungs­renten grundsätzlich als Zeitrente gewährt. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Befristung der Erwerbsminderungsrente kommt nur in Betracht, wenn es unwahr­scheinlich ist, dass die Minderung behoben werden kann. Ein schwerwiegender medizinischer Grund, der gegen eine rentenrechtlich relevante Besse­rungs­aussicht spricht, liegt vor, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behör­den­ent­scheidung alle Behand­lungs­mög­lich­keiten ausgeschöpft sind und eine Besserung der geminderten Erwer­bs­fä­higkeit unwahr­scheinlich ist.

Keine Bestimmung über weitere therapeutische Vorgehensweise

Diese Voraussetzungen sah das Sozialgericht Stuttgart im vorliegenden Fall als erfüllt an. Die Klägerin leide an einer atypischen Leukämie großer granulärer Lymphozyten mit T-Zell-Phänotyp, die zum Zeitpunkt der Wider­spruch­s­ent­scheidung im Rahmen einer Studie des Univer­si­täts­kli­nikums Ulm bereits zweimal mit Methotrexat behandelt worden sei, wobei die Therapie jeweils wegen schwerwiegender Nebenwirkungen (überregelstarke und verlängerte Monatsblutungen, schwerer Mangel an Blutplättchen) habe ausgesetzt bzw. abgebrochen werden müssen und nicht festgestanden habe, ob und in welcher Form mit welchem Medikament ein erneuter Therapieversuch bei der Klägerin unternommen werden könne, zumal die Leukämieerkrankung im Blutbild weiterhin nachweisbar gewesen sei. Auch wenn das Gesetz im Regelfall von der Gewährung einer Zeitrente ausgehe, sei die Gewährung einer Dauerrente bei Versicherten, die sich aufgrund schwerst­wie­gender Erkrankungen hochriskanten Behand­lungs­ver­suchen aussetzten, deren Erfolgs­aus­sichten bisher wissen­schaftlich nicht dokumentiert seien, ausnahmsweise gerechtfertigt.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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