21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 26614

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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid03.04.2018

Kosten für Therapie von Gesichts­feld­aus­fällen mit Next Wave System müssen nicht von der Krankenkasse getragen werdenNeue Untersuchungs- und Behand­lungs­methode gehört nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen

Bei der elektrischen Stimulation der Sehnerven zur Therapie von Gesichts­feld­aus­fällen mit dem Next Wave System handelt es sich um eine neue Behand­lungs­methode im Sinne von §§ 92 Abs. 1, 135 SGB V, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse gehört. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt im Oktober 2015 am rechten Auge und im August 2016 am linken Auge eine anteriore ischämische Optikus­n­eu­r­o­pathie (AION). Im November 2016 beantragte er bei der beklagten Krankenkasse unter Vorlage eines Kosten­vor­an­schlags die Kostenübernahme einer ambulanten elektrischen Stimulation der Sehnerven zur Therapie von Gesichts­feld­aus­fällen mit dem Next Wave System, im Dezember 2016 führte er die beantragte Therapie durch. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei der beantragten Therapie um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele, eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses (G-BA) nicht vorliege, derzeit eine akut drohende "lebens­be­drohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung" oder gleichwertige Erkrankung nicht erkennbar sei, alternative Behand­lungs­mög­lich­keiten zur Verfügung stünden und ein Wirksam­keits­nachweis anhand einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Fällen aufgrund wissen­schaftlich einwandfrei geführter Statistiken bisher für die beantragte Methode nicht vorliege.

Positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses für neue Untersuchungs- und Behand­lungs­methode liegt nicht vor

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, da es sich bei der elektrischen Stimulation der Sehnerven zur Therapie von Gesichts­feld­aus­fällen mit dem Next Wave System um eine neue Untersuchungs- und Behand­lungs­methode handele, welche in der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann von der Leistungs­pflicht der GKV umfasst sei, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung zu dem diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine notstand­s­ähnliche Krank­heits­si­tuation unter Berück­sich­tigung der verfas­sungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung, nunmehr geregelt in § 2 Abs. 1a SGB V, habe ebenfalls nicht vorgelegen. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht den sog. Beschaffungsweg eingehalten.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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