15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Stuttgart Urteil08.03.2016

Leiter einer Tankstelle steht in abhängigem Beschäftigungs­verhältnisGesell­schafts­anteil von 20 % erlaubt keinen maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungen der Gesellschaft

Der Leiter einer Tankstelle steht in einem abhängigen Beschäftigungs­verhältnis und ist dann nicht selbstständig tätig, wenn er unter anderem keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise hat, kein eigenes Personal einstellt, keine laufenden betrieblichen Aufwendungen hat, kein eigenes Vermögen einsetzt, sondern lediglich seine reine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür einen pauschalen Stundensatz erhält. Ein Gesell­schafts­anteil von 20 % erlaubt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH insgesamt zwei Tankstellen und betraute den Beigeladenen im streitigen Zeitraum mit der Leitung einer dieser Tankstelle. Nach Aufdeckung von Manipulationen im Kasse­n­a­b­rech­nungs­system wurden dem Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten auf der Tankstelle untersagt und das (vermeintlich freie) Dienst­ver­hältnis gekündigt. Im vorhergehenden Arbeits­ge­richts­prozess ging das Arbeitsgericht ebenfalls von einem Arbeits­ver­hältnis zwischen den Parteien aus. Nachdem auch die Bundesagentur für Arbeit den Existenz­grün­dungs­zu­schuss vom Beigeladenen zurückgefordert hatte, forderte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Beschäf­ti­gungs­zeitraum nach. Dabei wurden die Beiträge zunächst geschätzt und im Gerichts­ver­fahren auf Basis der mitgeteilten Zahlungen an den Beigeladenen konkret berechnet.

Sozialgericht verneint Verjährung der Beitrags­nach­for­de­rungen

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, da sie von einem abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis des Beigeladenen ausging und die Beitragshöhe nach der konkreten Berechnung nicht mehr zu beanstanden war. Die Beitrags­nach­for­derung war vorliegend auch nicht verjährt, da die Klägerin zumindest seit der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bzw. seit dem Vorliegen der schriftlichen Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18. Oktober 2007 die Möglichkeit einer Beitragspflicht erkannt und die Vorenthaltung der Beiträge wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Daher galt vorliegend die dreißigjährige Verjäh­rungsfrist.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23129

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI