21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil01.08.2011

SG Stuttgart: Kosten von nicht in Deutschland zugelassenen Medikamenten müssen von Krankenkassen nur bei lebens­be­droh­lichen Erkrankungen übernommen werdenKein Anspruch auf Behandlung von Wachs­tums­s­tö­rungen durch nicht zugelassenes Medikament

Ist ein Medikament zur Behandlung von Wachs­tums­s­tö­rungen in Deutschland nicht zugelassen, hat ein Patient gegen seine Krankenkasse keinen Anspruch auf die Behandlung mit diesem Medikament. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Im vorliegenden Fall hat der 13-jährige Kläger etwa 1,52 m groß und hat eine Endgrö­ßen­prognose von etwa 1,65 m. In Deutschland gibt es kein zulässiges Medikament, mit dem seine Körpergröße erhöht werden kann. Von einem Arzt in einer Univer­si­täts­klinik erhielt er den Hinweis, dass es ein Medikament gebe, mit dem nach internationalen Studien bei einer Anwendungsdauer von zwei Jahren ein durch­schnitt­licher Größengewinn von 5 cm erzielt werden könne. Die Therapiekosten würden sich auf etwa 200,00 € im Monat belaufen. Dieses Medikament ist in Deutschland für die Behandlung von verschiedenen Brust­kre­bs­formen, jedoch nicht für die Therapie von Wachs­tums­s­tö­rungen zugelassen. Die Eltern des Klägers entschieden sich für diese Therapie und beantragten bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten. Diese lehnte den Antrag ab.

Krankenkasse bietet Psychotherapie an

Der Kläger erhob Klage mit der Begründung, seine Klassen­ka­meraden seien deutlich größer, weshalb er regelmäßig gehänselt werde und Minder­wer­tig­keits­gefühle habe. Das beantragte Medikament sei in Fachkreisen ein bewährtes Arzneimittel zur Verlängerung der Wachstumsphase. Die von der Beklagten angebotene Psychotherapie sei keine Alternative zur Behandlung seines Kleinwuchses. Er sei in seiner Lebensqualität schwerwiegend beeinträchtigt und habe daher einen Anspruch auf die Übernahme der Behandlungskosten durch die beklagte Krankenkasse.

Kostenübernahme nur bei lebens­be­droh­licher Erkrankung

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Sei ein Arzneimittel in Deutschland für die zu behandelnde Krankheit nicht zugelassen, setze eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse unter anderem voraus, dass eine lebens­be­drohliche oder jedenfalls auf Dauer nachhaltige beeinträchtigte Erkrankung vorliege. Dies sei bei einer prognos­ti­zierten Endkörpergröß0e von 1,65 m nicht der Fall, da diese Körpergröße im Normbereich liege. Dahinstehen könne, ob dem Kläger psychische Beein­träch­ti­gungen mit Krankheitswert vorliegen würden. Denn solche seien nicht mit dem beantragten Medikament, sondern mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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