21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 497

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss13.04.2005

HIV-Therapie mit nicht zugelassenem Medikament

Ein in Deutschland nicht zugelassenes Medikament kann auf Kosten der Krankenkasse bei einem befristeten Therapieversuch eingesetzt werden. In einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung gab damit das Hessische Landes­so­zi­al­gericht mit einer einstweiligen Anordnung einem an einer HIV-Infektion erkrankten Versicherten Recht.

Die medikamentöse Behandlung des Versicherten führte zu einer zunehmenden Fettum­ver­tei­lungs­störung mit der Folge schwerer Magen- und Darmbeschwerden und ausgeprägter Atemnot. Die einzige Möglichkeit, eine weitere Fettansammlung zu verhindern, bestand nach ärztlicher Einschätzung in der Einnahme des Medikamentes "Serostim", das in den USA, aber nicht in Deutschland zugelassen ist.

Nachdem die zuständige Krankenkasse und das Sozialgericht die für drei Monate beantragte Kostenübernahme abgelehnt hatten, verpflichteten die Darmstädter Richter die Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen. In der Begründung heißt es, je schwerer die Belastungen für den Betroffenen seien, desto eher müsse die Abwägung der Interessen dazu führen, schwerwiegende und nicht wieder gut zu machende Beein­träch­ti­gungen abzuwenden. In bestimmten Versorgungs- und Thera­pie­be­reichen könne dem Patienten nicht eine dem Stand neuester medizinischer Erkenntnisse entsprechende Behandlung vorenthalten werden. Eine Alternative, so die Richter weiter, zu dem Medikament "Serostim" bestehe nicht, da sonst die Weiterführung der HIV-Therapie nicht gewährleistet sei und zu einem lebens­be­droh­lichen Zustand führe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landessoziagerichts

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